EuGH - Urteil vom 28.05.2020
C-684/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 90; RL 2006/112/EG Art. 184; RL 2006/112/EG Art. 185; RL 2006/112/EG Art. 186;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 847
DStR 2020, 1314
DStRE 2020, 828

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 - Art. 184 bis 186 - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer - Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs - Für innergemeinschaftliche und inländische Warenlieferungen gewährte Rabatte

EuGH, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen C-684/18

DRsp Nr. 2020/7712

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 90 – Art. 184 bis 186 – Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer – Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs – Für innergemeinschaftliche und inländische Warenlieferungen gewährte Rabatte

1. Art. 185 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die nationalen Steuerbehörden von einem Steuerpflichtigen eine Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verlangen müssen, wenn sie, nachdem dieser Rabatte für inländische Warenlieferungen erhalten hat, feststellen, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug höher war als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war.

2. Art. 185 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Steuerpflichtiger zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verpflichtet ist, selbst wenn der Lieferer dieses Steuerpflichtigen seine Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat eingestellt hat und dieser Lieferer daher die Erstattung eines Teils der entrichteten Mehrwertsteuer nicht mehr beantragen kann.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 90; RL 2006/112/EG Art. 184; RL 2006/112/EG Art. 185; RL 2006/112/EG Art. 186;