EuGH - Urteil vom 19.12.2019
C-715/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 98 Abs. 2; RL 2006/112/EG Anhang III Nr. 12;
Fundstellen:
DStR 2019, 2696
DStRE 2020, 116

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 - Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden - Anhang III Nr. 12 - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen - Frage der Anwendung dieses ermäßigten Satzes auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen in einem Jachthafen - Vergleich mit der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen - Gleichbehandlung - Grundsatz der steuerlichen Neutralität

EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen C-715/18

DRsp Nr. 2020/1036

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 98 – Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden – Anhang III Nr. 12 – Ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen – Frage der Anwendung dieses ermäßigten Satzes auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen in einem Jachthafen – Vergleich mit der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen – Gleichbehandlung – Grundsatz der steuerlichen Neutralität

Art. 98 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz, der dort für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen vorgesehen ist, nicht auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anwendbar ist.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 98 Abs. 2; RL 2006/112/EG Anhang III Nr. 12;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 98 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 der (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).