EuGH - Urteil vom 10.07.2019
C-26/18
Normen:
AEUV Art. 267; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 202; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 203; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. d); RL 2006/112/EG Art. 30;
Fundstellen:
BB 2019, 1877
DStR 2019, 1575
DStRE 2019, 1037

Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 202 und 203 - Einfuhrzölle - Entstehung einer Zollschuld aufgrund zollrechtlichen Fehlverhaltens - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 - Einfuhrmehrwertsteuer - Steuertatbestand - Begriff der Einfuhr eines Gegenstands - Erfordernis des Eingangs des Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union - Weiterbeförderung des Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem die Zollschuld entstanden ist

EuGH, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen C-26/18

DRsp Nr. 2019/10134

Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Art. 202 und 203 – Einfuhrzölle – Entstehung einer Zollschuld aufgrund zollrechtlichen Fehlverhaltens – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 – Einfuhrmehrwertsteuer – Steuertatbestand – Begriff der Einfuhr eines Gegenstands – Erfordernis des Eingangs des Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union – Weiterbeförderung des Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem die Zollschuld entstanden ist

Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 der sind dahin auszulegen, dass es, wenn ein Gegenstand in das Gebiet der Europäischen Union verbracht wird, nicht genügt, dass in einem bestimmten Mitgliedstaat ein zollrechtliches Fehlverhalten in Bezug auf diesen Gegenstand begangen wurde, das in diesem Staat zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld geführt hat, um anzunehmen, dass dieser Gegenstand in diesem Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist, wenn nachgewiesen ist, dass der fragliche Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat, seinen endgültigen Bestimmungsort, weiterbefördert worden ist, wo er verbraucht wurde; die Einfuhrmehrwertsteuer auf diesen Gegenstand entsteht dann nur in diesem anderen Mitgliedstaat.