EuGH - Urteil vom 19.07.2012
Rs. C-334/10
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17 Abs. 2; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2012, 2017
BFH/NV 2012, 1563
DB 2012, 1903
DStR 2012, 1551
DStRE 2012, 1098
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - 11.6.2010,

Vorsteuerabzug bei Umgestaltung von Investitionsgut zur vorübergehenden privaten Verwendung; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

EuGH, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen Rs. C-334/10

DRsp Nr. 2012/15457

Vorsteuerabzug bei Umgestaltung von Investitionsgut zur vorübergehenden privaten Verwendung; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und b, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c und Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen, der einen Teil eines zu seinem Unternehmen gehörenden Investitionsgutes vorübergehend für seinen privaten Bedarf verwendet, nach diesen Bestimmungen das Recht auf Vorsteuerabzug für Ausgaben für dauerhafte Umgestaltungen auch dann zusteht, wenn die Umgestaltungen im Hinblick auf diese vorübergehende private Verwendung durchgeführt wurden, und dass ferner dieses Abzugsrecht unabhängig davon besteht, ob dem Steuerpflichtigen beim Erwerb des Investitionsgutes, an dem die Umgestaltungen vorgenommen wurden, Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt und ob diese Mehrwertsteuer von ihm abgezogen wurde.

Tenor: