Wirksamkeit einer Mahnung wegen nachehelichen Unterhalts vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs
BGH, Urteil vom 09.02.1983 - Aktenzeichen XII ZR 105/91
DRsp Nr. 1994/4748
Wirksamkeit einer Mahnung wegen nachehelichen Unterhalts vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs
Eine Mahnung wegen nachehelichen Unterhalts, die vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs erklärt wird, begründet keinen Verzug; denn eine Mahnung vor Entstehung des Anspruchs ist wirkungslos und bleibt dies auch nach der Entstehung des Anspruchs.