BGH - Urteil vom 08.02.2024
IX ZR 194/22
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; UStG § 17 Abs. 3; COVInsAG a.F. § 2 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DB 2024, 517
ZAP EN-Nr. 177/2024
ZIP 2024, 414
WM 2024, 420
ZAP 2024, 208
BB 2024, 641
NZI 2024, 265
DStR 2024, 775
ZInsO 2024, 601
ZIP 2024, 739
GmbHR 2024, 416
NJW-Spezial 2024, 245
UStB 2024, 110
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 317/20
OLG Düsseldorf, vom 15.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 7/22

Annahme einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung durch die Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer

BGH, Urteil vom 08.02.2024 - Aktenzeichen IX ZR 194/22

DRsp Nr. 2024/2068

Annahme einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung durch die Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer

Der Annahme einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung durch die Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer stehen weder das von der Entstehung der Steuer abhängige Recht zum Vorsteuerabzug noch eine (unterstellte) Pflicht zur Berichtigung des getätigten Vorsteuerabzugs entgegen. Die Vorschrift ist nicht auf Rechtshandlungen anwendbar, die Deckung für Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis gewährt haben.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. September 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; UStG § 17 Abs. 3; COVInsAG a.F. § 2 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Der Kläger war Sachwalter in dem in Eigenverwaltung geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXX GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde am 30. November 2020 nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben. Der Kläger führt den vorliegenden Insolvenzanfechtungsprozess gegen die beklagte B. fort. Er verlangt Rückgewähr von Einfuhrumsatzsteuerzahlungen.