I. Aus der im Jahre 1972 geschlossenen Ehe ihrer Eltern stammen der am 6. Juni 1974 geborene Sohn B. und die am 15. Juli 1977 geborene Tochter S.. Durch Verbundurteil vom 9. Juli 1985 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Charlottenburg in Berlin die Ehe der (seit Mai 1982 getrenntlebenden) Eltern - die beide Rechtsanwälte sind - geschieden und ihnen aufgrund eines übereinstimmenden Vorschlags die elterliche Sorge für beide Kinder belassen. In einem zu gerichtlichen Protokoll geschlossenen Vergleich hat sich u.a. der Vater (Antragsgegner) verpflichtet, für jedes Kind monatlich 277,50 DM Unterhalt zu zahlen.
Mit einem dem Vater am 8. Mai 1990 zugestellten Schriftsatz hat die Mutter (Antragstellerin) beantragt, unter Abänderung der im Verbundurteil getroffenen Regelung ihr allein die elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen. Sie hat dazu vorgetragen, das noch im Zeitpunkt der Scheidung bezüglich der Kinder bestehende gute Einvernehmen der Eltern sei inzwischen so erheblich gestört, daß zwischen ihnen kein Gespräch mehr möglich sei. Der Vater habe den Unterhalt für die weitgehend von ihr betreuten Kinder nur sehr unregelmäßig und seit dem Sommer 1988 gar nicht mehr gezahlt, so daß im Frühjahr 1990 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erforderlich geworden seien. Der gebotenen Erhöhung seiner Unterhaltsleistungen widersetze er sich, so daß im Wege der Stufenklage eine Abänderungsklage habe erhoben werden müssen (AG Charlottenburg). Der Vater ist diesem Vortrag entgegengetreten und hat sich darauf berufen, daß ihn eine Barunterhaltspflicht nicht treffe, weil er nahezu gleichwertige Betreuungsleistungen erbringe wie die Mutter und der Vergleich wegen des Kindesunterhalts seinerzeit nur pro forma geschlossen worden sei. Er hat um die Zurückweisung des Änderungsantrages gebeten und hilfsweise beantragt, das Sorgerecht für die Kinder allein ihm zu übertragen.
Das Amtsgericht hat Berichte der Jugendämter S. und T. in Berlin eingeholt, beide Kinder angehört, den Eltern persönlich Gehör gewährt und sodann die im Scheidungsverbundurteil ergangene Regelung dadurch ersetzt, daß es die elterliche Sorge für beide Kinder der Mutter übertragen hat. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Vaters hat das Kammergericht durch Beschluß vom 14. November 1991 zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt der Vater sein Begehren weiter. Die Mutter hat sich in dieser Instanz nicht vertreten lassen.
II. Das Verfahren hat sich bezüglich des Sohnes B. dadurch in der Hauptsache erledigt, daß dieser inzwischen volljährig ist, so daß eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann. Das Rechtsmittel ist insoweit unzulässig geworden (vgl. Keidel/Kahl
1. Das Kammergericht hat ausgeführt, das Familiengericht könne gemäß §
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde verstößt sie nicht gegen Art.
b) Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge trotz Ehescheidung erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (aaO. S. 374), daß bestimmte unverzichtbare Voraussetzungen erfüllt werden. Außer einer uneingeschränkten Eignung beider Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes gehört zu den unabdingbaren Kriterien, daß die Eltern den Willen haben, die gemeinsame Verantwortung trotz ihrer Trennung weiterhin zu tragen, und daß keine Gründe vorliegen, die im Interesse des Kindeswohls gebieten, das Sorgerecht nur einem Elternteil zu übertragen. Auch in Judikatur und Literatur herrscht weitgehend Übereinstimmung in der Frage, daß diese Voraussetzungen feststehen müssen, wenn den Eltern nachehelich die gemeinsame Sorge für ein minderjähriges Kind belassen werden soll (vgl. etwa OLG Bamberg FamRZ 1987, 509, 511; 1988, 752 mit Anm. Luthin S. 753; 1991, 590; OLG Celle FamRZ 1985, 527; OLG Hamburg FamRZ 1985, 1284; OLG Hamm FamRZ 1988, 753; 1989, 654; KG FamRZ 1989, 654; OLG Stuttgart FamRZ 1991,
c) Zu Recht hat das Kammergericht diese Grundsätze nicht nur für die Erstregelung der elterlichen Sorge gemäß §
Die weitere Beschwerde vertritt die Auffassung, der neuen Regelung stehe entgegen, daß die Eltern an ihren übereinstimmenden Vorschlag zur gemeinsamen Sorge, der zur Erstregelung geführt habe, gebunden blieben. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Frage, ob Eltern an einen früheren übereinstimmenden Vorschlag grundsätzlich gebunden sind oder ob sie sich (schon) bis zur letzten Tatsacheninstanz im Ausgangsverfahren einseitig davon lösen können, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392 = EzFamR §
Es handelt sich - wie Münder (aaO.) zutreffend angemerkt hat - bei dem Vorschlag nicht um eine vertragliche oder vertragsähnliche Vereinbarung, die den Regeln des Vertragsrechts unterläge. Im vorliegenden Abänderungsverfahren haben die Eltern einen übereinstimmenden (neuen) Vorschlag nicht unterbreitet, sondern sie verfolgen mit ihrem jeweiligen Begehren unterschiedliche Vorstellungen zur künftigen Regelung der elterlichen Sorge.
d) Das Kammergericht hat seine Überzeugung, daß die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge nachhaltig verloren gegangen sind, im wesentlichen aus dem Verhalten der Beteiligten insbesondere zur Frage von Unterhaltsleistungen des Vaters und ihren im Verfahren zum Ausdruck gebrachten widerstreitenden Einstellungen gewonnen. Ohne Erfolg macht die weitere Beschwerde geltend, bei dieser Beurteilung sei der Vortrag des Vaters übergangen oder nicht gewürdigt worden. Seiner Behauptung, der Unterhaltsvergleich sei nur formal geschlossen worden und tatsächlich hätten beide Seiten nur Naturalleistungen aufbringen sollen, war bereits das Familiengericht unter Hinweis auf die tatsächlich (bis zum Sommer 1988) gezahlten Unterhaltsbeiträge des Vaters entgegengetreten. Dem hat die Beschwerde nicht widersprochen, sondern im Gegenteil bestätigt, daß die Mutter auch noch im April 1990 rückständige Zahlungen in Höhe von 10.000 DM durch Kontenpfändungen vom Vater beigetrieben habe. Daß er sich gegen die Berechtigung dieser Forderungen zur Wehr gesetzt habe, wird nicht behauptet. Unwidersprochen hat die Mutter im Beschwerdeverfahren weiterhin geltend gemacht, der Vater habe die für die Monate Januar bis April 1991 geschuldeten Unterhaltsbeträge zunächst nicht gezahlt und erst auf eine Vollstreckungsandrohung den Rückstand beglichen, danach aber die laufenden Zahlungen ab Mai 1991 wiederum unterlassen. Es läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wenn der Tatrichter schon die dadurch erwachsenen jahrelangen und aus der Sicht der Mutter unüberbrückbaren Spannungen als einen triftigen Grund gewürdigt hat, die gemeinsame elterliche Sorge durch eine neue Regelung zu ersetzen. Können sich Eltern in einer so wesentlichen Frage wie der Aufbringung des Barunterhalts für ihr gemeinschaftliches minderjähriges Kind trotz bestehender Leistungsfähigkeit nicht einigen und führt dies dazu, daß sie - obwohl selbst Rechtsanwälte - nur noch über andere Anwälte kommunizieren und ein persönliches Gespräch zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, dann ist eine der erforderlichen Grundvoraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge entfallen. Deren Aufrechterhaltung widerspricht in einem solchen Fall dem Kindeswohl.
e) Beruht das gestörte persönliche Verhältnis der Eltern danach nicht auf einem mutwilligen Verhalten der Mutter, erweist sich die weitere Beschwerde auch insoweit als unbegründet, wie sie hilfsweise geltend macht, die alleinige elterliche Sorge habe der Mutter als der Urheberin der Störung nicht übertragen werden dürfen. Andere gewichtige Gründe, die die getroffene Sorgerechtsregelung als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen, werden nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht ersichtlich.