I. Der am 29. September 1937 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 8. Januar 1935 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 15. März 1958 die Ehe geschlossen. Am 17. Dezember 1980 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. März 1958 bis 30. November 1980, §
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Rentenanwartschaften von monatlich 90,45 DM - bezogen auf den 30. November 1980 - auf ein bei derselben Anstalt einzurichtendes Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und den Ehemann - zum Ausgleich einer auf 255,66 DM monatlich berechneten ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 127,83 DM, bezogen auf den 30. November 1980, einen Betrag von 24.770 DM zugunsten der Ehefrau an die LVA zu zahlen.
Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat der Ehemann, soweit er zur Beitragszahlung verpflichtet worden ist, Beschwerde eingelegt, mit der er die Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung gerügt und geltend gemacht hat, daß seine Anwartschaft bei der LAK verfallen sei, weil seine Beitragspflicht beendet sei und er die Entrichtung der Beiträge nicht fortsetze. Die Ehefrau hat sich der Beschwerde angeschlossen, weil nach der Neuregelung der §§
II. Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Ausgleich der Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld, die bei Ehezeitende für den Ehemann bestand, nicht stattfinde, weil die Anwartschaft nachträglich weggefallen sei.
Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg.
1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht dargelegt, daß die bei Ehezeitende bestehende Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld während des zweiten Rechtszuges entfallen ist.
Nach § 2 Abs. 1 GAL erhält ein landwirtschaftlicher Unternehmer Altersgeld, wenn er
a) das 65. Lebensjahr vollendet hat,
b) mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres mit Aus nahme der Zeiten des Bezuges eines vorzeitigen Altersgeldes und für mindestens 180 Kalendermonate Beiträge an die Landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat und
c) das Unternehmen abgegeben hat.
Einen Anspruch auf vorzeitiges Altersgeld hat er nach § 2 Abs. 2 GAL, wenn er
a) erwerbsunfähig im Sinne des §
b) mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme der Zeiten des Bezuges eines vorzeitigen Altersgeldes und für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge an die Landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat und
c) das Unternehmen abgegeben hat.
Hiernach hing die Leistungsberechtigung des Ehemannes, der die vorgesehenen Wartezeiten bereits erfüllt hatte, aber nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht erwerbsunfähig ist, von der Fortsetzung der Beitragsentrichtung bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres, also bis September 1997, oder, soweit es den Bezug von vorzeitigem Altersgeld betrifft, bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ab. Nach der Beendigung seiner unternehmerischen Tätigkeit auf dem Anwesen der Ehefrau und dem dadurch bedingten Wegfall seiner Beitragspflicht nach § 14 GAL konnte er Beiträge nur fortentrichten, wenn im Wege der sogenannten Weiterversicherung nach § 27 GAL eine neue Beitragspflicht begründet wurde. Dazu muß der Berechtigte nach § 27 Abs. 1 Satz 1 GAL innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht nach § 14 Abs. 1 GAL gegenüber der Landwirtschaftlichen Alterskasse erklären, daß er die Entr ichtung von Beiträgen fortsetzen will. Nach Ablauf der Zwei jahresfrist, bei der es sich um eine Ausschlußfrist ohne die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle ihrer Versäumung handelt (vgl. Schieckel, Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte § 27 Anm. 4), kann die Erklärung nach Abs. 1 Satz 2 der Regelung abgegeben werden, wenn im Anschluß an die Beitragspflicht Beiträge tatsächlich regelmäßig gezahlt worden sind. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Ehemann innerhalb der genannten Frist keine Weiterversicherungserklärung abgegeben und nach dem Ende seiner Beitragspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer auch keine weiteren Beiträge mehr entrichtet hat. Damit ist für ihn das Recht zur Abgabe der Weiterversicherungserklärung erloschen und die Möglichkeit der anwartschaftserhaltenden Weiterentrichtung von Beiträgen (vgl. Noell, Altershilfe für Landwirte 10. Aufl. S. 273, 427 f.) weggefallen. Das Oberlandesgericht hat daher zu Recht angenommen, daß der Ehemann aus den bisherigen Anrechten eine Leistungsberechtigung nach § 2 GAL nicht mehr erlangen kann, seine Anwartschaft auf ein Altersgeld somit entfallen ist und ihm nur noch nach § 27a Abs. 1 GAL ein Anspruch auf Beitragserstattung zusteht.
2. Dem Oberlandesgericht ist auch darin zuzustimmen, daß dieser Wegfall der Anwartschaft, obwohl erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgt, bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist.
Allerdings geht die weitere Beschwerde zutreffend davon aus, daß die Anwartschaft der landwirtschaftlichen Altersversorgung nicht der Vorschrift des §
Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß der nachträgliche Wegfall der Anwartschaft für den Versorgungsausgleich unbeachtlich ist. Entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde betrifft die Frage, ob eine Versorgungsanwartschaft (noch) besteht, nicht die Wertermittlung, sondern die Durchführung des Versorgungsausgleichs überhaupt. Ausgeglichen werden können grundsätzlich nur Versorgungsanwartschaften, die - bei einem bestimmten Versorgungsträger - vorhanden sind. Ob eine Anwartschaft besteht, kann nicht unter (entsprechender) Heranziehung von §
Tritt diese Veränderung in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der gerichtlichen Entscheidung ein, so kommt es auf die Verhältnisse in dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt an. Entfällt also beispielsweise nach Ehezeitende die beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft des Ehegatten und erlangt er statt dessen im Wege der Nachversicherung Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, so kann die Anwartschaft auf Beamtenversorgung nicht ausgeglichen werden; vielmehr kommt es (allein) zu einer Übertragung von Rentenanwartschaften im Wege des Splitting (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1981 - IVb ZB 659/80 - FamRZ 1981, 856, 861 und vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155).
Entsprechend kann es auch dann, wenn eine in der Ehezeit erworbene Anwartschaft im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung "ersatzlos" entfallen ist, grundsätzlich nicht mehr zu einem Ausgleich dieser Anwartschaft kommen. Das auszugleichende Versorgungsanrecht muß deshalb nicht nur bei Ehezeitende, sondern auch bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bestehen. Steht in dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt fest, daß das Anrecht nachträglich entfallen ist, so kann es nicht ausgeglichen werden (ebenso OLG Oldenburg FamRZ 1984, 1023, 1024; MünchKomm/Maier §
Hiernach hat das Oberlandesgericht zu Recht entschieden, daß die vom Ehemann in der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf Altersgeld nicht ausgeglichen werden kann, weil im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung feststand, daß die Anwartschaft entfallen war. Daß der Ehemann nach § 27a GAL auf seinen Antrag die entrichteten Beiträge erstattet erhält, vermag hieran nichts zu ändern (vgl. auch Soergel/Vorwerk aaO. § 1587c Rdn. 27). Dieser auf eine einmalige Geldleistung gerichtete Anspruch unterliegt auch nicht seinerseits dem Versorgungsausgleich.
Der BGH hat den Fortfall der Anwartschaft nach Ehezeitende (jedoch vor dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt) berücksichtigt.