B. Hierzu führt der BGH aus, daß nach dem Vortrag des Pflichtigen dessen anzurechnendes monatliches Einkommen von DM 2.500,-- zur Zeit der Trennung mittlerweile auf rund DM 1.590,-- zurückgegangen sei. Danach würden ihm nach Abzug der Unterhaltsrenten für die beiden Kinder monatlich DM 1.080,-- verbleiben, ein Betrag, der den angemessenen Eigenbedarf deutlich unterschreiten dürfte. Außerdem könne dem Umstand Bedeutung zukommen, daß der Gläubiger das hälftige Miteigentum an der den Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung zustehe. Insoweit sei bei der gebotenen Abwägung der Interessen zu prüfen, ob es ihr möglich und zuzumuten sei, sich durch die Verwertung ihres Miteigentumsanteils die notwendigen Mittel zur Aufstockung ihres Unterhalts zu verschaffen.
C. Für die Frage, ob die unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, kann der Umstand Bedeutung haben, daß die Unterhaltslast des Unterhaltspflichtigen erleichtert wird, weil der Unterhaltsbedürftige durch die Versorgungsleistungen, die er im Rahmen des eheähnlichen Verhältnisses seinem neuen Partner erbringt, seinen Mindestbedarf decken kann, und es damit für den Unterhaltspflichtigen nur noch um die Inanspruchnahme auf Ergänzungs- oder Aufstockungsunterhalt geht.
C. Der BGH hat in diesem Urteil auf einen Beschluß des BVerfG verwiesen, in dem dieses in einem Fall, in dem die unterhaltsbedürftige Ehefrau eine eheähnliche Verbindung mit einem anderen Mann eingegangen war und das OLG der Ehefrau für die ihrem neuen Partner erbrachten Leistungen ein fiktives Einkommen zugerechnet hatte, entschieden hat, daß durch die Zurechnung des fiktiven Einkommens der Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann reduziert und damit eine mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbare Belastung des Ehemannes vermieden worden sei (BVerfG, FamRZ 1982, 991 = NJW 1982,