Begriff der Dauer der Ehe; Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen Unbilligkeit
BGH, vom 09.07.1980 - Aktenzeichen IVb ZR 528/80
DRsp Nr. 1994/5129
Begriff der Dauer der Ehe; Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen Unbilligkeit
A. Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1579 Nr. 1 BGB rechtfertigt es nicht, unter der »Dauer der Ehe« nur die Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens der Ehegatten zu verstehen. B. Es geht nicht an, einen Fall grober Unbilligkeit i.S. des § 1579 Abs. 1 Nr. 4BGB a.F. [§ 1579 Nr. 7BGB n.F.] deshalb zu bejahen, weil die Unterhaltsgläubigerin durch die Ehe nicht gehindert worden sei, sich eine eigene Existenzgrundlage zu schaffen, weil die kurze Zeit des Zusammenlebens der Ehegatten den beruflichen Werdegang der Gläubigerin nicht wesentlich beeinflußt gehabt habe.
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