Berücksichtigung der Einkommens- und Erwerbsverhältnisse der Ehegatten und ihrer Versorgungslage im Rahmen des Zugewinnausgleichs
Es widerspricht beim Ausgleich des Zugewinns nicht dem Begriff der groben Unbil- ligkeit, wenn bei seiner Prüfung auch den Einkommens- und Erwerbsverhältnissen der Ehegatten und insbesondere ihrer Versorgungslage Rechnung getragen wird.
Normenkette:
BGB § 1381 ; Hinweise:
Siehe unten LSK-FamR/Hülsmann, § 1381 BGB LS 34 und Anmerkung.
Fundstellen
FamRZ 1973, 254
LSK-FamR/Hülsmann, § 1381 BGB LS 26
NJW 1973, 749