Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich.
Die am 7. März 1932 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 29. Mai 1926 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 21. Februar 1969 die Ehe geschlossen. Sie haben zwei Kinder, den am 15. September 1968 geborenen Sohn Nicholas und die am 8. April 1971 geborene Tochter Andrea. Die Ehegatten leben seit 9. September 1977 getrennt. Damals hat die Ehefrau mit den Kindern die eheliche Wohnung verlassen und ist zu einem anderen Mann gezogen mit dem sie, wie bereits zuvor vom 12. bis 22. August 1977, seitdem zusammenlebt. Durch amtsgerichtlichen Beschluß vom 8. November 1977 ist ihr für die Zeit des Getrenntlebens die elterliche Sorge für die Kinder übertragen worden. Inzwischen haben die Ehefrau und ihr Partner - zusammen mit den Kindern - ein Einfamilienhaus in D. bezogen. Am 17. Januar 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig. In der Ehe hat sie nur bis Ende Februar 1969 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und während der nach §
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil (vom 6. März 1981) die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder der Mutter übertragen, über den Zugewinnausgleich entschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes gegenüber der Sparkasse Rentenanwartschaften von monatlich 518,60 DM - bezogen auf den 31. März 1978 - auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA begründet und für den nach §
Auf die Berufung des Ehemannes, der sich gegen die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch der Ehefrau, den Zugewinnausgleich und über den Versorgungsausgleich gewandt hat, hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert. Es hat den Anspruch der Ehefrau auf Zugewinnausgleich abgewiesen und die zugesprochene Unterhaltsrente auf einen monatlichen Betrag von 1 394 DM für allgemeinen Unterhalt und Krankenversicherungsunterhalt sowie 313 DM für Vorsorgeunterhalt herabgesetzt. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch und den Versorgungsausgleich hat der Ehemann (zugelassene) Revision eingelegt, mit der er sein Begehren, den Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt abzuweisen und aus seinen Versorgungsanrechten bei der Sparkasse keine Rentenanwartschaften zugunsten der Ehefrau zu begründen, weiterverfolgt. Im Wege der Anschlußrevision erstrebt die Ehefrau, das amtsgerichtliche Urteil im Ausspruch über den Unterhalt wiederherzustellen.
A. Unterhalt:
I. Das Oberlandesgericht hat eine Erwerbsobliegenheit der Ehefrau wegen der Pflege und Erziehung der 11 und 13 Jahre alten gemeinschaftlichen Kinder verneint und damit die Anspruchsvoraussetzungen des §
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Zwar kann für einen geschiedenen Ehegatten, der zwei Kinder im Schulpflichtigen Alter zu betreuen hat, eine Erwerbstätigkeit nicht von vornherein als unzumutbar angesehen werden. Vielmehr muß die Frage der Erwerbsobliegenheit auch hier nach den Umständen des Einzelfalles, vor allem nach den Besonderheiten der persönlichen und ehelichen Verhältnisse, beurteilt werden (vgl. etwa Senatsurteile vom 5. November 1980 - IVb ZR 549/80 - FamRZ 1981, 17, 18 und vom 4. November 1981 - IVb ZR 629/80 - FamRZ 1982, 148, 150). Das hat das Oberlandesgericht jedoch beachtet und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, daß die frühere Berufstätigkeit der Ehefrau bereits kurz nach der Eheschließung ihr Ende gefunden hat und damit im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits 13 Jahre zurücklag. Ferner hat es den günstigen finanziellen Verhältnissen Bedeutung beigemessen, in denen die Parteien während der Ehe gemeinsam gelebt haben und die aufgrund der hohen Einkünfte des Ehemannes auch jetzt noch bestehen. In diesen Umständen konnte das Gericht angesichts der Dauer der Ehe und des Alters der Ehefrau einen hinreichenden Grund sehen, eine Erwerbsobliegenheit der Ehefrau im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zu verneinen.
II. 1. Zur Höhe des nach §
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes hat das Berufungsgericht offengelassen, ob die Aufgabe des Dienstverhältnisses des Ehemannes bei der Sparkasse aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war. Es hat das Pensionseinkommen zugrunde gelegt und ist insoweit nach Berücksichtigung der durch den Versorgungsausgleich zu erwartenden Kürzung sowie der Zahlungen für die Krankenversicherung des Ehemannes von 6 402,94 DM monatlich ausgegangen. Diesen Betrag hat es um weitere 430 DM, die der Ehemann als Kapitalertrag erzielen könne, erhöht. Von dem damit sich ergebenden monatlichen Gesamtnettoeinkommen von 6 830 DM hat es 1 100 DM Kindesunterhalt, 220 DM monatlichen Unterhalt für die erste Ehefrau und 500 DM monatlich für eine Haushaltshilfe des Ehemannes, insgesamt also 1 820 DM, abgesetzt. Es hat ausgeführt, der verbleibende Betrag von 5 010 DM sei nicht in voller Höhe für den Unterhalt der Ehegatten einzusetzen. Denn ein Teil des Einkommens sei, den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechend, für die Vermögensbildung verwendet worden. Als Betrag, der für den Unterhalt der Ehegatten einzusetzen sei, werde im Hinblick auf die ehelichen Lebensverhältnisse ein solcher von 4 400 DM monatlich für angemessen erachtet.
Von diesem Betrag hat das Berufungsgericht vorweg den Krankenversicherungsbeitrag der Ehefrau in Höhe von 341 DM monatlich abgesetzt. Sodann hat es den Vorsorgeunterhalt berechnet, indem es den einer 2/5-Quote entsprechenden Anteil des verbleibenden Betrages, mithin (2/5 von 4 059 =) 1 623,60 DM, entsprechend der Tabelle des Oberlandesgerichts Bremen (FamRZ 1981, 854) auf 2 191,86 DM hochgerechnet und daraus in Höhe von 18,5 % den Vorsorgeunterhalt mit (gerundet) 405 DM errechnet hat. 2/5 des nach Abzug dieses Betrages verbleibenden Restes von (4 950 - 405 =) 3 654 DM, mithin 1 461,60 DM, hat das Oberlandesgericht der Ehefrau als monatlichen Bedarf an Elementarunterhalt zugebilligt. Die monatliche Vergütung von 500 DM, die es der Ehefrau für die Versorgung ihres Partners als (fiktives) Einkommen zugerechnet hat, hat es verhältnismäßig auf die drei Bedarfsposten verteilt und so - jeweils gerundet - den Elementarunterhalt auf (1 461,60 - 331,04 =) 1 130 DM, den Krankenversicherungsunterhalt auf (341 - 77,23 =) 264 DM und den Vorsorgeunterhalt auf (405 - 91,73 =) 313 DM bemessen.
2. Diese Beurteilung hat nicht in allen Punkten Bestand.
a) Zur Revision des Ehemannes.
aa) Rechtlich unbedenklich ist allerdings die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Bedürftigkeit der Ehefrau wegen ihres Miteigentumsanteils an dem Familienheim noch nicht entfalle. Das Gericht ist davon ausgegangen, daß der Ehefrau die Verwertung ihres Anteils zu Unterhaltszwecken zuzumuten sei. Allerdings könne von ihr keine Verwertung in Form einer Kreditaufnahme unter Belastung des Anteils verlangt werden. Es sei für sie nicht zumutbar, zur Finanzierung ihres Unterhalts ihren Anteil zu belasten, obwohl sie Anspruch auf Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft habe und diesen Anspruch auch - bisher außergerichtlich - verfolge. Wie diese Ausführungen erkennen lassen, vertritt das Oberlandesgericht letztlich den Standpunkt, daß der Ehefrau zugestanden werden müsse, die Verwertung des Miteigentumsanteils im Wege der Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf oder Zwangsversteigerung des gemeinschaftlichen Hausgrundstücks und Teilung des Erlöses (§
bb) Zu Recht wendet sich die Revision indessen dagegen, daß das Berufungsgericht die angemessene Vergütung für die Versorgungsleistungen, welche die Ehefrau ihrem Partner erbringt, monatlich auf (nur) 500 DM bemessen hat. Diesen Betrag hat das Oberlandesgericht damit begründet, daß die Ehefrau, die im Hause ihres Partners einen aus diesem, ihren Kindern und ihr selbst bestehenden 4-Personen-Haushalt führe, lediglich 1/4 der Haushaltstätigkeit für ihren Partner aufwende. Selbst wenn man die angemessene Entlohnung einer bezahlten Haushälterin mit monatlich 2 000 DM bemesse, entfielen daher auf den Partner nicht mehr als 500 DM.
Dieser Berechnungsweise kann nicht gefolgt werden. Bei der Bemessung der Vergütung, die sich der bedürftige Ehegatte in derartigen Fällen für die seinem Partner erbrachten Dienste anrechnen lassen muß, kann es nicht darum gehen, den Anteil an dem für die Haushaltsführung insgesamt notwendigen Arbeitsaufwand zu ermitteln und zu bewerten, der auf die einzelnen zum Haushalt gehörenden Personen entfällt. Erst recht kann der auf den Partner entfallende Versorgungsaufwand nicht mit dem Mehraufwand an Arbeit gleichgesetzt werden, welche die Ehefrau deshalb hat, weil sie zu der ihr ohnehin obliegenden Versorgung der Kinder und ihrer eigenen Person noch die Versorgung ihres Partners übernommen hat. Bei einer derartigen Betrachtung wäre der dem Partner zuzurechnende Versorgungsaufwand noch deutlich niedriger als mit 1/4 des Gesamtaufwandes zu veranschlagen, weil bei der Führung eines Haushalts ein erheblicher Anteil des Zeitbedarfs nicht personenbezogen ist und deshalb auch anfiele, wenn die Ehefrau nur für sich und die Kinder sorgen würde. Auf all das kann es jedoch bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung, die zwischen dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten und seinem Partner im Verhältnis zum unterhaltspflichtigen Ehegatten als geschuldet gilt, nicht ankommen. Vielmehr ist hier, wie die Revision zutreffend geltend macht, vor allem auf den objektiven Wert abzustellen, den Haushaltsführung und sonstige Versorgungsleistungen für den Partner haben.
Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes von dessen Nettoeinkommen u.a. einen Betrag von 500 DM monatlich für die Kosten einer Haushaltshilfe abgesetzt und dazu ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob für eine Haushaltshilfe oder Haushälterin ein höherer Betrag anzusetzen gewesen wäre, wenn der Ehemann noch erwerbstätig wäre. Jedenfalls sei die stundenweise Beschäftigung einer Haushaltshilfe mit einem Aufwand von 500 DM im Monat ausreichend, nachdem der Ehemann jetzt Pensionär sei und gewisse häusliche Arbeiten selbst verrichten könne. Demgemäß geht das Berufungsgericht selbst davon aus, daß ein Erwerbstätiger in vergleichbaren Lebensverhältnissen für die vollständige Versorgung seines Haushalts durch einen Dritten möglicherweise einen höheren Betrag als 500 DM monatlich aufwenden muß. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht auch bei dem Partner der Ehefrau, der nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Ehemannes erwerbstätig ist und - ohne Sonderzahlungen - ein Bruttoeinkommen von 6 500 DM hat, die von der Ehefrau erbrachten Versorgungsleistungen mit einem höheren Betrag als 500 DM veranschlagt hätte, wenn es auf den Wert der Versorgung aus der Sicht des Partners abgestellt hätte.
Zur Frage der Anrechnung einer angemessenen Vergütung für Versorgungsleistungen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft von dem haushaltsführenden Partner für den andern erbracht werden, hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen darauf hingewiesen, daß dem Tatrichter Richtsätze, die auf die gegebenen Verhältnisse abgestellt sind und der Lebenserfahrung entsprechen, als Anhalt dienen können, soweit sich nicht besondere eine Abweichung bedingende Umstände ergeben (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980,
Damit kann die Beurteilung der Bedürftigkeit der Ehefrau nicht bestehen bleiben.
b) Zur Anschlußrevision der Ehefrau.
aa) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlußrevision dagegen, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob die Pensionierung des Ehemannes bei der Sparkasse aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war.
Wenn ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr die Voraussetzungen für die vorzeitige Pensionierung eines Bediensteten für gegeben erachtet und einem entsprechenden Ersuchen des Bediensteten entspricht, so muß der unterhaltsbedürftige Ehegatte des Bediensteten die mit der Pensionierung verbundene Einkommensminderung grundsätzlich hinnehmen. Das gilt jedenfalls, wenn die Versorgungsbezüge eine Höhe erreichen, die die Aufrechterhaltung eines Lebensstandards ermöglicht, wie er vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters auch unter Berücksichtigung der bisherigen Dienstbezüge als angemessen anzusehen ist. Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Versorgungsbezüge des Ehemannes nach Abzug eines Betrages von 573,33 DM vom Bruttobetrag für den der Ehefrau zuerkannten Versorgungsausgleich sowie nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags von 431,90 DM mit 6 402,94 DM netto festgestellt. Dieser Betrag unterliegt aufgrund der nach Erlaß des Berufungsurteils geänderten Rechtslage noch insofern der Korrektur, als der Abzug für den Versorgungsausgleich nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 -
bb) Das Berufungsgericht hat das für den Unterhalt der Ehegatten einzusetzende Einkommen zu 2/5 der Ehefrau und zu 3/5 dem Ehemann zugerechnet und zur Rechtfertigung dieser Aufteilung ausgeführt, daß der Ehemann infolge und als Nachwirkung seiner bisherigen Berufstätigkeit noch erhöhte und bisher nicht berücksichtigte Bedürfnisse habe (z.B. gesellschaftliche Verpflichtungen und die mangelnde Fähigkeit, bestimmte, nicht in den Rahmen der ihm schon zugebilligten Haushaltshilfe fallende häusliche Tätigkeiten selbst zu verrichten).
Das wird von der Anschlußrevision zu Recht beanstandet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei der Aufteilung grundsätzlich jedem Ehegatten die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen, weil beide am ehelichen Lebensstandard in gleicher Weise teilnehmen. Als rechtfertigenden Grund für eine maßvolle Abweichung von diesem Grundsatz hat der Senat in Übereinstimmung mit den Richtsätzen und Leitlinien der Oberlandesgerichte die Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen angesehen, weil hier durch eine Höherquotierung zugunsten des erwerbstätigen Ehegatten der mit einer Berufsausübung verbundene besondere Aufwand berücksichtigt und zugleich ein Anreiz zur Erwerbstätigkeit geschaffen wird. Ist dagegen der Unterhaltspflichtige aus dem Erwerbsleben bereits ausgeschieden, so entfallen diese Gesichtspunkte als Rechtfertigung für eine Aufteilung nach ungleichen Quoten. Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 7. Juli 1982 (IVb ZR 726/80 - FamRZ 1982, 894, 895) entschieden, daß eine vom Grundsatz hälftiger Teilung abweichende Unterhaltsbemessung in Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, ausreichender anderer Gründe bedarf.
Den Grundsätzen dieses Urteils, das dem Oberlandesgericht bei Erlaß seiner Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte, wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Vor allem kann in dem Hinweis auf die erhöhten Bedürfnisse, die der Ehemann als Nachwirkung seiner Berufstätigkeit, z.B. durch gesellschaftliche Verpflichtungen, noch habe, keine ausreichende Begründung für einen "Zuschlag" gesehen werden, durch den normalerweise der gesamte mit einer Berufsausübung verbundene besondere Aufwand ausgeglichen wird. Das gilt um so mehr, als der 3/5-Anteil, den das Berufungsgericht dem Ehemann zugestanden hat, eine selbst für erwerbstätige Unterhaltspflichtige besonders hohe Quote darstellt, die heute zumeist unterschritten wird. Sie entspricht der Aufteilung, welche die Düsseldorfer Tabelle in ihrer früheren Fassung (bis Stand 1. Januar 1979, vgl. FamRZ 1978, 854) für Fälle erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger vorgesehen hat, und die seither in die Quoten 3/7 zu 4/7 geändert worden ist (Stand 1. Januar 1980, vgl. FamRZ 1980, 19, 20 und Stand 1. Januar 1982, vgl. FamRZ 1981, 1207, 1208).
Ebensowenig kann die Quote, die das Berufungsgericht zugebilligt hat, ihre Rechtfertigung in der vom Oberlandesgericht angeführten mangelnden Fähigkeit des Ehemannes finden, "bestimmte, nicht in den Rahmen der ihm schon zugebilligten Haushaltshilfe fallende Tätigkeiten selbst zu verrichten". Mit dieser Begründung setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu seiner Entscheidung, daß, nachdem der Ehemann Pensionär sei, die stundenweise Beschäftigung einer Haushaltshilfe mit einem Aufwand von 500 DM im Monat ausreiche und eine darüber hinausgehende Beschäftigung von Personal seine "Privatsache" sei und nicht zu Lasten der Ehefrau gehen dürfe. Sonstige Gründe, die eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz rechtfertigen könnten, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Allerdings hat der Ehemann in Erwiderung auf den Vorwurf der Ehefrau, er habe sich "ohne Grund" pensionieren lassen, vorgetragen, er sei infolge schwerer Erkrankung berufsunfähig, leide unter empfindlichen Schmerzen, was das Gehen und Sitzen beeinträchtige und zu Schlafstörungen führe, sein Zustand verschlimmere sich, teilweise seien beide Arme funktionsunfähig. Ob und inwieweit sich daraus eine stärkere Abhängigkeit des Ehemannes von fremder Hilfe ergibt, die entweder eine entsprechende Erhöhung des vorweg zu berücksichtigenden Sonderaufwandes für seine Versorgung oder möglicherweise auch eine maßvolle Abweichung von der Halbteilung rechtfertigen könnte, wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung zu prüfen haben. Bisher sind zu diesem Vor bringen, das die Ehefrau bestritten hat, keine Feststellungen getroffen worden. Damit kann der Senat die Frage, ob die vor liegende Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz sich im Ergebnis als gerechtfertigt erweist, nicht abschließend beurteilen; vielmehr muß er sie dem Tatrichter übertragen, der für ihre Beantwortung ohnehin in erster Linie berufen ist.
III. Zur Frage des Ausschlusses oder einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Ehefrau durch ihr eheliches Fehlverhalten nicht nur hinsichtlich ihres Anspruchs auf Trennungsunterhalt den Tatbestand der unterhaltsrechtlichen Härteregelung erfüllt habe, sondern daß aufgrund dieses Verhaltens auch für den nachehelichen Unterhalt die Voraussetzungen des §
Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Senats, daß auch bereits vor der Novellierung des §
Nicht völlig frei von rechtlichen Bedenken ist indessen die Beurteilung, mit der das Oberlandesgericht hier einen besonders gelagerten Härtefall verneint hat. In den vorgenannten Urteilen vom 23. März und 9. November 1983 hat der Senat zu der Frage, was unter einem besonders gelagerten Härtefall im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen ist, dargelegt, daß nach dem Sinnzusammenhang der verfassungsgerichtlichen Entscheidungsgründe Sachverhalte darunter fallen, in denen die unverkürzte Zubilligung des eheangemessenen Unterhalts aufgrund des §
IV. Damit ist das angefochtene Urteil im Ausspruch über den Unterhalt auf die Revision des Ehemannes sowie auf die Anschlußrevision der Ehefrau aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat noch auf folgendes hin:
1. Gelangt das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung wiederum zur Verneinung eines besonders gelagerten Härtefalles, so hat es der Ehefrau den aus §
2. Soweit Revision und Anschlußrevision im übrigen geltend machen, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes (Einkommen aus Kapitalertrag) oder bei der Bestimmung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse (teilweise Verwendung des Einkommens zur Vermögensbildung) Parteivorbringen übergangen oder sonst im Verfahren hervorgetretene Umstände unberücksichtigt gelassen habe, haben die Parteien in der neuen Verhandlung Gelegenheit, ihre Beanstandungen vorzubringen. Sofern es dabei auf die genaue Höhe des anzurechnenden Pensionseinkommens des Ehemannes ankommt, wird das Berufungsgericht auch den bereits dargelegten Umstand berücksichtigen müssen, daß es nach §
B. Versorgungsausgleich:
Die den Versorgungsausgleich betreffenden Berechnungen der Vorinstanzen sowie die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs in der Ausgleichsform des Quasi-Splitting lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ehemannes erkennen. Insoweit werden auch von der Revision keine substantiierten Angriffe geführt. Diese wendet sich vielmehr dagegen, daß das Berufungsgericht den Wertausgleich im Hinblick auf das eheliche Fehlverhalten der Ehefrau nicht nach §
Das Berufungsgericht hat zur Frage des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs ausgeführt, daß das Ausbrechen der Ehefrau aus der Ehe, das zum Zwecke des Zusammenlebens mit einem anderen Partner erfolgt sei, die Anwendung des §
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie stehen, wie die Revision nicht verkennt, in Einklang mit den Grundsätzen, die der Senat in seinen Beschlüssen vom 13. Oktober 1982 (IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983,
Damit ist der Revision der Erfolg zu versagen, soweit sie sich gegen den Ausspruch über den Wertausgleich der Versorgungen richtet.
D. In dem entschiedenen Fall hat die ausgleichsberechtigte Ehefrau sich einem anderen Mann zugewandt, zu dem sie mit den zwei aus der Ehe hervorgegangenen Kindern gezogen war. Grundsätzlich können als Maßstäbe diejenigen, die bei der Anwendung der Härteklausel im Rahmen des Zugewinnausgleichs (§
E. Es begründet die Anwendung des §
E. Vgl. ergänzend LSK-FamR/Runge, §