(d) »... Das Recht eines Teilhabers, nach § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, darf nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beeinträchtigt werden (BGHZ 63, 348). Wird die Gemeinschaft an einem Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung aufgehoben, so tritt durch dingliche Surrogation an die Stelle des gemeinschaftlichen Gegenstandes dessen Erlös beziehungsweise, wenn dieser hinterlegt wird, die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle (BGHZ 52, 99, 102). Erstrebt in diesem Falle ein Teilhaber mit der Klage die nach § 13 Abs. 2 HinterlO erforderliche Einwilligung des anderen in die Auszahlung des auf ihn entfallenden Teiles des hinterlegten Erlöses, dann kann jener die Zustimmung nicht mit der Begründung verweigern, der Klagende schulde ihm aus einem anderen Rechtsverhältnis ebenfalls eine Leistung (BGHZ 90, 194, 197). Ein Teilhaber hat auch kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung eines vom Versteigerungsgericht hinterlegten Erlöses, wenn er nur Ansprüche geltend machen kann, die keine Zuteilung.. rechtfertigen (BGH, BGHR, ZVG § 115 Abs. 1 Ä Hinterlegung 1).
(e) Diese Rechtspr. .. betrifft nur Auswirkungen der auf dem Gesetz beruhenden Rechtslage bis zur Beendigung des Versteigerungsverfahrens, zu der schon die Verteilung des Überschusses des Versteigerungserlöses nur dann noch gerechnet werden kann, wenn sich das Versteigerungsgericht im Einverständnis der Beteiligten damit befaßt .. . Haben die Parteien indessen wie hier einverständlich einen Resterlös unter die treuhänderische Verwaltung ihrer Prozeßbevollmächtigten gestellt oder.. auf ein Notaranderkonto überweisen lassen, besteht kein Grund, das Zustimmungsverlangen eines (früheren) Teilhabers auf Auszahlung gegen einen Anspruch zu privilegieren, den der andere aus einem gemeinschaftsfremden Rechtsverhältnis herleitet.
(f) Ein Zurückbehaltungsrecht besteht gemäß § 273 BGB, wenn der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat. Hierbei spielt keine Rolle, aus welchem Rechtsgebiet die Ansprüche stammen; es reicht aus, wenn beide in einem innerlich zusammengehörigen einheitlichen Lebensverhältnis wurzeln. Der erforderliche Zusammenhang ist gegeben, wenn es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, die beide aus der von den Parteien durch die Ehe begründeten und durch ihr Scheitern beendeten Lebensgemeinschaft herrühren. Der BGH hat bereits entschieden, daß sich ein Ehegatte gegenüber einem aus der Lösung der ehelichen Lebensgemeinschaft entsprungenen Rückgewähranspruch mit einer dem Güterrecht entstammenden Gegenforderung verteidigen kann und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung geschiedener Eheleute nicht nach der Natur des Anspruchs ausgeschlossen ist (BGHZ 92, 194, 196 f.). Dem folgt der Senat mit dem Ergebnis, daß die Bekl. die geforderte Zustimmung insoweit gemäß § 273 BGB verweigern kann, wie der Kl. ihre fällige Zugewinnausgleichsforderung noch nicht erfüllt hat. ...«