Die Parteien haben am 14. Mai 1982 die Ehe geschlossen, aus der der am 2. Oktober 1982 geborene Sohn Matthias stammt. Im Juli 1983 trennten sie sich. Auf den dem Kläger am 7. Dezember 1983 zugestellten Scheidungsantrag der Beklagten wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 25. September 1985 die Ehe geschieden, das Sorgerecht für den Sohn der Beklagten übertragen und der Kläger verurteilt, an die Beklagte ab Rechtskraft monatlich 1.300 DM als Elementarunterhalt und 385 DM als Vorsorgeunterhalt zu zahlen. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 17. Dezember 1985 rechtskräftig. Gegen die Abweisung eines weitergehenden Unterhaltsbegehrens legte die Ehefrau Berufung ein, die sie jedoch im Juli 1986 zurücknahm. Denn inzwischen hatte der Kläger am 30. Dezember 1985 wieder geheiratet; aus seiner neuen Ehe stammen der am 5. März 1986 geborene Sohn Christian und die am 31. März 1989 geborene Tochter Sonja.
Mit der im Oktober 1988 erhobenen Klage erstrebt der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten, da diese nach der Einschulung des Sohnes Matthias im Herbst 1988 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, während er seine nicht erwerbstätige jetzige Ehefrau und zwei, seit April 1989 drei Kinder unterhalten müsse. Die Beklagte hat dem Wegfall des Vorsorgeunterhalts und insgesamt einer Herabsetzung ihres Unterhalts um monatlich 415 DM zugestimmt, im übrigen aber Klageabweisung mit der Begründung beantragt, ihr Einkommen werde aus überobligationsmäßiger Tätigkeit erzielt und könne nicht in vollem Umfang auf ihren Bedarf angerechnet werden; außerdem müsse sie zusätzliche Kosten für die Betreuung des Sohnes Matthias aufwenden.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den vom Kläger an die Beklagte zu zahlenden Unterhalt für die Zeit ab 1. November 1988 auf monatlich 435 DM herabgesetzt und die Klage im übrigen abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt. Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und das Verbundurteil vom 25. September 1985 dahin abgeändert, daß der Kläger an die Beklagte als Elementarunterhalt für die Zeit vom 1. November 1988 bis 31. März 1989 monatlich 1.075 DM, für April 1989 875 DM und ab 1. Mai 1989 monatlich 950 DM zu zahlen hat. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers hat es zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, der Beklagten keinen Unterhalt mehr leisten zu müssen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es zum Nachteil des Klägers entschieden hat.
I. Verfahrensrechtliche Bedenken bestehen nicht, insbesondere nicht gegen die Zulässigkeit der Berufung des Klägers. Soweit das Berufungsgericht allerdings davon ausgeht, daß das Rechtsmittel als selbständige Anschlußberufung zulässig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hat zwar gegen das ihm am 19. Januar 1989 zugestellte Urteil des Amtsgerichts fristgerecht am 17. Februar 1989 Berufung eingelegt. Er hat diese indessen nicht in der Monatsfrist des §
II. Die Abänderungsklage ist zulässig. Seit dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren haben sich die Verhältnisse, die für die Verurteilung des Klägers zur Unterhaltszahlung an die Beklagte maßgeblich waren, schon dadurch wesentlich geändert (§
III.1. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten hat das Berufungsgericht die dem Kläger im Jahre 1988 zugeflossenen Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 16 des Hessischen Beamtengesetzes zugrunde gelegt; es hat keinen Anlaß gesehen, die seit der Scheidung eingetretenen Änderungen der Dienstaltersstufe und des Ortszuschlages (durch Wiederheirat und Geburt weiterer Kinder) nicht zu berücksichtigen. Die Revision hält es demgegenüber für ungerechtfertigt, die Beklagte an den seit der Scheidung eingetretenen Einkommensverbesserungen des Klägers teilhaben zu lassen. Damit hat sie keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung steht insoweit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, nach der Einkommensänderungen nach der Scheidung bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen sind, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits mit geprägt hat (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - BGHR
2. Von dem für 1988 mit 6.685,85 DM festgestellten monatlichen Nettoeinkommen des Klägers hat das Berufungsgericht vorweg Abzüge für Krankenversicherungsbeiträge (monatlich 160,90 DM; ab April 1989: 224,70 DM) und - wie bereits im abzuändernden Urteil geschehen - für berufsbedingte Mehraufwendungen (monatlich 240 DM) vorgenommen. Das ist bedenkenfrei. Die Revision wendet sich gegen diese dem Kläger günstigen Ansätze auch nicht. Außerdem hat das Berufungsgericht vorweg den Unterhalt abgezogen, den der Kläger für den Sohn Matthias der Parteien zu zahlen hat. Das ist im Grundsatz ebenfalls nicht zu beanstanden. Weiter hat das Berufungsgericht auch die Unterhaltslasten des Klägers gegenüber den aus seiner neuen Ehe abgezogen; insoweit hat es für die Zeit bis einschließlich März 1989 monatlich 545 DM für den Sohn Christian und für die Zeit ab April 1989 monatlich je 480 DM für Christian und für die am 31. März 1989 geborene Tochter Sonja berücksichtigt. Es handelt sich dabei jeweils um Ansätze entsprechend der Düsseldorfer Tabelle. Diese Abzüge sind dem Kläger günstig und werden von der Revision daher nicht angegriffen.
Das Berufungsgericht hat es jedoch abgelehnt, von dem danach verbleibenden Einkommen des Klägers in Höhe von monatlich 5.080 DM (ab April 1989: 4.681 DM) noch die Beiträge für mehrere Lebensversicherungen abzusetzen, die er zur Altersvorsorge bereits vor Eingehung der Ehe mit der Beklagten in der Zeit abgeschlossen hatte, als er freiberuflich als Rechtsanwalt tätig war. Insoweit hat das Berufungsgericht sich gemäß §
Die Revision macht zu Recht geltend, daß mit dieser Begründung der unterlassene Abzug dieser Belastungen nicht zu rechtfertigen ist. In dem abzuändernden Titel hatte das Amtsgericht diese Beiträge allein deshalb nicht als abzugsfähig anerkannt, weil der Unterhaltsanspruch der damals noch nicht erwerbstätigen Beklagten sonst den Betrag des allgemein als angemessen anerkannten Eigenbedarfs von monatlich 1.300 DM nicht erreicht hätte, was im Hinblick auf die ehelichen Lebensverhältnisse als unbillig anzusehen sei. Eine Unterschreitung des angemessenen Eigenbedarfs der Beklagten ist jetzt aber nicht mehr zu befürchten, so daß die Berücksichtigung der Lebensversicherungsbeiträge neu zu beurteilen ist. Eine Bindungswirkung scheidet insoweit daher aus (Senatsurteil BGHZ 98, 353, 357 f). Das bedeutet indessen nicht, daß die in Rede stehenden Beiträge bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten vom Nettoeinkommen des Klägers nunmehr ohne weiteres abzuziehen sind. Das Berufungsgericht, an das die Sache schon aus anderen Gründen zurückverwiesen werden muß, hat die Frage vielmehr erneut zu prüfen. Dabei muß es die seither eingetretene Entwicklung einbeziehen und etwa berücksichtigen, wenn der Kläger inzwischen durch seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine andere Altersversorgung erlangt hat und es ihm daher zuzumuten ist, Beiträge für Lebensversicherungen - falls er sie trotzdem aufrechterhält - ganz oder teilweise aus dem ihm verbleibenden Teil seines Einkommens zu decken.
3. Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Kosten einer Haushaltshilfe nicht berücksichtigt hat, obwohl im abzuändernden Urteil dafür monatlich 300 DM angesetzt waren. Auch insoweit haben sich die bei der Scheidung zugrunde gelegten Verhältnisse durch die Wiederheirat des Klägers wesentlich geändert. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, daß er gleichwohl eine Haushaltshilfe benötigt. Das brauchte das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß seine jetzige Ehefrau nicht erwerbstätig ist, ohne diesbezüglichen Vortrag auch nicht anzunehmen.
4. Als Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hat das Berufungsgericht der Beklagten eine Quote von 50% des festgestellten monatlichen Nettoeinkommens des Klägers zugebilligt und es ausdrücklich abgelehnt, dem Kläger einen sogenannten Erwerbstätigenbonus zu gewähren, insbesondere deshalb, weil dabei der trennungsbedingte Mehrbedarf der Beklagten unterschlagen werde. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Allerdings ist nicht ausschlaggebend, daß das Amtsgericht in dem abzuändernden Verbundurteil den Unterhaltsbedarf der Beklagten nach einer 2/5-Quote bemessen hat. Denn an derartige Verteilungsschlüssel, die bei der früheren Beurteilung verwendet worden sind, ist das Gericht im Abänderungsverfahren nicht gebunden (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374). Dem Berufungsgericht kann aber aus materiell-rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Schon bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen muß dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ein die Hälfte seines verteilungsfähigen Einkommens maßvoll übersteigender Betrag verbleiben. Das hat der Senat in mehreren - nach der Verkündung des angefochtenen Urteils ergangenen oder veröffentlichten - Entscheidungen unter Auseinandersetzung mit den teilweise abweichenden Meinungen in Literatur und Rechtsprechung entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung zu dieser Frage (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - BGHR
Bereits wegen der bisher dargelegten Rechtsfehler kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Die erforderliche Zurückverweisung der Sache gibt den Parteien Gelegenheit, zum trennungsbedingten Mehrbedarf der Beklagten vorzutragen, es ist nicht auszuschließen, daß sie das bisher wegen der ihnen bekannten abweichenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes unterlassen haben.
IV. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage. Es ist zwar absehbar, daß auch bei einer den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung folgenden Unterhaltsbemessung ein nicht unerheblicher Unterhaltsanspruch der Beklagten verbleiben würde. Das angefochtene Urteil kann gleichwohl auch nicht teilweise aufrechterhalten werden.
Denn die Revision vermißt zu Recht die Prüfung der Frage, ob der Unterhaltsanspruch gemäß §
1. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage befaßt, ob die Inanspruchnahme des Klägers auch unter Wahrung der Belange des der Beklagten anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig ist, weil die Ehe der Parteien von kurzer Dauer war. Es hat nur geprüft, ob die Beklagte einen Unterhaltsanspruch verwirkt habe, und hat zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung insoweit auf die Ausführungen im Verbundurteil vom 25. September 1985 und in dem darin in Bezug genommenen amtsgerichtlichen Urteil vom 16. August 1984 (wegen Trennungs- und Kindesunterhalt) hingewiesen. In beiden Entscheidungen ging es jedoch nicht um den objektiven Härtegrund der kurzen Ehedauer (der für den Anspruch auf Trennungsunterhalt auch ausschied, §
2. Bei der Dauer der Ehe der Parteien handelt es sich allerdings nicht um einen tatsächlichen Umstand, der sich anders entwickelt hat, als bei Erlaß des abzuändernden Titels vorausgesehen wurde. Die erreichte Ehedauer, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Zeit von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags umfaßt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492, 495 unter III 3 m.w.N.), stand schon bei Erlaß des Verbundurteils fest. Sie umfaßte die Zeit vom 14. Mai 1982 bis zum 7. Dezember 1983, also weniger als 19 Monate. Käme es nur hierauf an, so bestände im Abänderungsverfahren eine Bindung an die Grundlagen der früheren Beurteilung. Denn diese greift auch dann ein, wenn tatsächliche Verhältnisse im früheren Verfahren keine besondere Würdigung erfahren haben, sofern sie nur damals ebenso bestanden wie im Zeitpunkt der Entscheidung über das Abänderungsbegehren (Senatsurteil BGHZ 98, 353, 358).
3. Indessen entfällt eine Bindungswirkung hier, weil sich die Rechtslage inzwischen grundlegend geändert hat.
a) Da es nur um Unterhalt für die Zeit ab 1. November 1988 geht, kann die Frage gestellt werden, ob bereits eine andere Gesetzeslage als bei Erlaß des Verbundurteils besteht. Denn §
Selbst wenn das hier der Fall war, was der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen nicht beurteilen kann, und §
b) Die Frage kann indessen offen bleiben, denn jedenfalls hat sich die Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 1989 (
Aus welchen Gründen sich das Amtsgericht Frankfurt im Verbundurteil vom 25. September 1985 mit dem Härtegrund der kurzen Ehedauer nicht befaßt hat, ist den Entscheidungsgründen dieses Urteils nicht zu entnehmen. Wie oben unter a) schon ausgeführt, konnte es wegen der im Gesetz bestimmten Gleichstellung von Kinderbetreuungszeiten aber schon an dem Härtetatbestand fehlen. Durch das Urteil vom 4. Juli 1989 (aaO.) hat indessen das Bundesverfassungsgericht erkannt, es führe zu verfassungswidrigen Ergebnissen, wenn der Härtetatbestand der kurzen Ehedauer überhaupt nicht mehr erfüllt sein könne, weil der bedürftige Ehegatte ein aus der Ehe stammendes Kind betreue. Es sei daher geboten, bei der Auslegung und Anwendung des §
Durch die verbindliche verfassungsrechtliche Interpretation einer Norm unterscheidet sich der Fall von jenen, in denen der Bundesgerichtshof selbst eine Rechtsfrage anders beurteilt als in seiner früheren Rechtsprechung. Für solche Fälle ist umstritten, ob eine Abänderung gemäß §
V. Für das weitere Verfahren erscheinen noch folgende Hinweise veranlaßt.
1. Als Grundlage eines Unterhaltsanspruchs der Beklagten ist für den bisher beurteilten Zeitraum zutreffend nur §
2. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist der Vorwegabzug von Kindesunterhalt nur dann bedenkenfrei, wenn es um den Unterhalt eines gemeinschaftlichen Kindes der geschiedenen Ehegatten oder eines Kindes des Unterhaltspflichtigen geht, für das er bereits während der Ehe aufzukommen hatte (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 36/86 - FamRZ 1987, 456). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie ist auch durch die vom Berufungsgericht zitierten später ergangenen Urteile nicht in Frage gestellt worden. Das Urteil vom 4. November 1987 (IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145) betraf einen Fall, in dem der unterhaltsrechtlich hinzugetretene Sohn aus der zweiten Ehe des Verpflichteten bereits vor der Scheidung der ersten Ehe geboren worden war. Gegenstand des Urteils vom 13. April 1988 (IVb ZR 34/87 - FamRZ 1988, 705) war nicht die Überprüfung der Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse; hier ging es um die Berücksichtigung der Ansprüche von neu hinzugetretenen Unterhaltsberechtigten in Mangelfällen. Daß in Fällen mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gegenüber mehreren ranggleichen Berechtigten bei allen entsprechende Kürzungen vorgenommen werden müssen, ist nicht umstritten; mit dem Bedarf eines geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen hat das indessen nichts zu tun.
3. Die Höhe des Unterhalts für den Sohn Matthias, der bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen ist, hat das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend danach bemessen, wie er sich aus materiellem Recht ergibt, ab April 1989 mithin in Höhe von monatlich 580 DM. In welcher Höhe der Unterhalt des Kindes tituliert ist, ist im Regelfall ohne Bedeutung, denn es kann davon ausgegangen werden, daß bei Abweichungen von der materiellen Rechtslage die Abänderung des Titels möglich ist. Eine Ausnahme hat der Senat allerdings für den Fall anerkannt, daß ein höherer als der nach der materiellen Rechtslage geschuldete Unterhalt aufgrund eines Titels bereits während der Ehe mehrere Jahre lang tatsächlich gezahlt worden war und diese Verbindlichkeit daher die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte (Urteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89 - n.v.). Eine derartige Prägung scheidet im vorliegenden Fall aus, denn an Matthias hat der Kläger während der Ehe Familienunterhalt geleistet und aufgrund des Verbundurteils sodann monatlich 400 DM. Die Erhöhung auf monatlich 660 DM erfolgte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst in einem nach der Scheidung durchgeführten Abänderungsverfahren; denn das abändernde Urteil war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsgericht wird allerdings zu prüfen haben, ob die Beklagte sich den Abzug des erhöhten Kindesunterhalts nicht gleichwohl bei der Bemessung ihres Unterhalts auch für die Zeit ab April 1989 entgegenhalten lassen muß. Wenn sie selbst als gesetzliche Vertreterin des Kindes dessen erhöhten Unterhalt gegen den Kläger erstritten hat, würde sie sich andernfalls in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzen.
4. Wegen der Frage, wann die Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes gewahrt sind (§