Bindungswirkung einer während der Trennung abgeschlossenen Vereinbarung über den Unterhalt; Abänderung eines Prozeßvergleichs
a. Eine während der Trennung abgeschlossene Vereinbarung (§ 1361 BGB) hat beim Fehlen einer zusätzlichen Einigung keine Bindungswirkung für den nachehelichen Unterhaltsanspruch. b. Ein über den Unterhalt getrenntlebender Ehegatten abgeschlossener Prozeßvergleich kann nicht durch nachträgliche außergerichtliche Vereinbarung dahin abgeändert werden, daß an die Stelle des Anspruchs auf Trennungsunterhalt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gesetzt und zum Gegenstand der Zwangsvollstreckung gemacht wird.
Normenkette:
BGB § 1585c; Hinweise:
so auch OLG Hamm, FamRZ 1981, 1074; zur Nichtidentität von Trennungs- und Geschiedenenunterhalt: Vor §§ 1569 ff. BGB A IV.
Fundstellen
FamRZ 1982, 785
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 3
NJW 1982, 1947
NJW 1982, 2072