Die Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch.
Die Parteien waren seit dem 6. Februar 1981 miteinander verheiratet. Ein am 3. Dezember 1982 geborenes Kind aus ihrer Ehe starb am Tage der Geburt. Zur Zeit der Eheschließung verbüßte der Beklagte (seit dem 28. Mai 1976) eine Freiheitsstrafe. Nach seiner Haftentlassung am 5. Oktober 1984 lebten die Parteien bis zum 7. Juli 1985 zusammen. Danach zog der Beklagte aus der ehelichen Wohnung aus. Auf den ihm am 5. Oktober 1985 zugestellten Scheidungsantrag der Klägerin wurde die Ehe durch Urteil vom 18. Oktober 1985 (rechtskräftig) geschieden. Der Beklagte ist seit dem 23. Februar 1987 wieder verheiratet.
Die Klägerin ist von der Geburt an körperbehindert und an den Rollstuhl gefesselt. Sie hat keine Berufsausbildung und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie bezieht, wie auch schon vor und während der Ehe, neben allgemeiner Sozialhilfe ein Pflegegeld als Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten unter Abweisung des weitergehenden Klagebegehrens verurteilt, an die Klägerin für März bis einschließlich Mai 1986 monatlich 283,47 DM und ab Juni 1986 monatlich 456,47 DM Unterhalt zu zahlen.
Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er hat, wie schon in der Vorinstanz, die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe kein Unterhaltsanspruch zu, da die Ehe der Parteien nur von kurzer Dauer gewesen sei. Davon abgesehen sei die Klägerin, die monatliche Zahlungen von insgesamt 1.741,06 DM vom Sozialamt erhalte, nicht unterhaltsbedürftig und er selbst angesichts seiner allgemeinen Unkosten einschließlich der Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeitsstelle, für Wohnung, Heizung, Strom, Telefon und Zeitung sowie für die Abtragung eines Kredits, nicht leistungsfähig. Im übrigen dürfe bei der Ermittlung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen ohnehin nicht sein Arbeitseinkommen bei der Firma A. zugrunde gelegt werden; denn dieses habe, da er die Tätigkeit erst nach der Trennung von der Klägerin aufgenommen habe, die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten auf die Zeit bis Ende Oktober 1990 begrenzt und das Rechtsmittel im übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision, mit der er sein Begehren auf Abweisung der Klage in vollem Umfang weiterverfolgt.
Die Revision ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit gemäß §
Das ist Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin nach §
2. a) Als Bemessungsmaßstab für die Höhe des Unterhaltsanspruchs hat das Berufungsgericht einerseits das Erwerbseinkommen des Beklagten bei der Firma A. und zum anderen das Pflegegeld der Klägerin zugrunde gelegt, soweit es nicht - in Höhe von monatlich (mindestens) 150 DM - durch tatsächliche Mehraufwendungen aufgezehrt werde. Durch diese Einkünfte seien die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien (§
b) Auch diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und unterliegen keinen rechtlichen Bedenken.
Die Revision macht dazu geltend: Im Zeitpunkt der Trennung der Parteien am 7. Juli 1985 seine die ehelichen Lebensverhältnisse auf seiten des Beklagten noch vom Bezug des Arbeitslosengeldes geprägt worden; zu diesem Zeitpunkt sei gerade auch im Hinblick auf die mehrjährige Strafverbüßung noch nicht abzusehen gewesen, wann er einen Arbeitsplatz erhalten werde.
Hiermit hat die Revision indessen keinen Erfolg. Abgesehen davon, daß sich der Unterhalt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Trennung, sondern dem (hier nur rund drei Monate später liegenden) Zeitpunkt der Scheidung bemißt (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 = FamRZ 1986, 783, 785 m.w.N.) - als der Beklagte einer Erwerbstätigkeit nachging und daraus Einkommen erzielte - hat er im Schriftsatz vom 1. Oktober 1986 selbst vorgetragen, er habe nach seiner Haftentlassung im Bestreben nach finanzieller Unabhängigkeit eine feste Erwerbstätigkeit gesucht; aus diesem Grunde sei es letztlich zur Trennung der Parteien gekommen. Da er die Arbeit bei der Firma A. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung angetreten hat, hat das Berufungsgericht die seit der Haftentlassung angestrebte Aufnahme der Erwerbstätigkeit rechtsfehlerfrei den geplanten und verwirklichten ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien zugeordnet.
3. Der Höhe nach hat das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin aus der Differenz der beiderseits anrechenbaren Einkünfte - mit einem 3/7-Anteil - unter Berücksichtigung eines billigen Selbstbehalts für den Beklagten in Höhe von monatlich 1.150 DM ermittelt.
Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwände.
4. Die Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Beklagten (§
Die Darlegungs- und Beweislast für seine behauptete Leistungsunfähigkeit lag jedoch bei dem Beklagten, der demgemäß auch seine laufenden Unkosten (einschließlich Kosten für Wohnung, Heizung, Strom, Telefon und Zeitung) sowie seine berufsbedingten Aufwendungen und Kreditbelastungen im einzelnen dargelegt hat. Es hätte daher an ihm gelegen, sich auf eine durch die zweite Eheschließung begründete Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner jetzigen Ehefrau zu berufen. Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung, dem ohne entsprechenden Sachvortrag nachzugehen (vgl. BGH Urteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 61/80 - BGHR
5. Das Berufungsgericht hat den der Klägerin demnach zustehenden Unterhalt auf die Dauer von fünf Jahren seit Rechtskraft des Scheidungsurteils begrenzt, weil es eine zeitlich unbegrenzte Unterhaltspflicht des Beklagten unter den gegebenen Umständen für grob unbillig hielt.
a) Dies folge zwar nicht aus §
Die Parteien hätten nach der Haftentlassung des Beklagten am 5. Oktober 1984 "nur bis zum 9.9.1985, also ca. neun Monate" zusammengelebt. Erst während dieser Zeit habe sich ihre Ehe bewähren können. In der kurzen Zeit des ehelichen Zusammenlebens hätten sie jedoch ihre Lebensdispositionen nicht aufeinander einstellen können, zumal der Beklagte in dieser Zeit arbeitslos gewesen sei und nur Arbeitslosenunterstützung bezogen habe, die für eine gemeinsame Lebensgrundlage der Parteien ohnehin nicht ausgereicht hätte. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach §
b) Die hiermit begründete Anwendung der Härteklausel des §
Gegen diese seitliche Begrenzung als solche erhebt die Revision, da die Regelung den Beklagten begünstigt, keine Einwände. Sie hält jedoch einen gänzlichen Ausschluß der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten für geboten mit der Begründung: Das Berufungsgericht habe bei Ausschöpfung und Abwägung aller Umstände, insbesondere bei richtiger Gewichtung der beiderseitigen Interessenlagen, einen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Klägerin in vollem Umfang versagen müssen. Im einzelnen macht die Revision hierzu geltend:
aa) Das Berufungsgericht habe zwar bei der Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen zutreffend das nur kurze tatsächliche Zusammenleben der Parteien berücksichtigt. Dabei sei es aber hinsichtlich der maßgeblichen Dauer des Zusammenlebens insofern einem Irrtum unterlegen, als es den 9. September 1985 als Trennungspunkt angegeben habe; das entspräche einem tatsächlichen Zusammenleben von ca. elf Monaten. Wenn auch - angesichts der Angabe des zutreffenden Trennungszeitpunkts vom 7. Juli 1985 im Tatbestand des angefochtenen Urteils - unklar sei, welche Zeitdauer das Berufungsgericht seiner Abwägung zugrunde gelegt habe, sei doch nicht auszuschließen, daß es von dem längeren Zeitraum von elf Monaten ausgegangen sei. Diese Fehleinschätzung könne bei Berücksichtigung der sonstigen zu beachtenden Umstände ins Gewicht fallen.
Diese Rüge ist unbegründet. Die Angabe des 9. September (statt des 7. Juli) 1985 als Trennungszeitpunkt in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils beruht erkennbar auf einem Schreib- oder Übertragungsfehler; das Gericht hat ersichtlich - zutreffend - ein Zusammenleben von neun Monaten Dauer zugrunde gelegt, wie sich aus der Feststellung ergibt, die Parteien hätten "also ca. neun Monate" zusammengelebt. Im übrigen hat das Berufungsgericht gerade mit Rücksicht auf die "kurze Zeit des ehelichen Zusammenlebens" die Möglichkeit eines Aufeinandereinstellens der beiderseitigen Lebensdispositionen in wechselseitiger Abhängigkeit verneint.
bb) Die Revision meint gleichwohl, das Berufungsgericht habe diesen Umstand nur bruchstückhaft gewürdigt. Da der Beklagte nach der Haftverbüßung bis zur Trennung kein Erwerbseinkommen erzielt, sondern nur Arbeitslosengeld erhalten habe, während die Klägerin vor und nach der Heirat unverändert allgemeine Sozialhilfe sowie ein Pflegegeld bezogen habe, sei die Eheschließung für sie ohne wirtschaftliche Folgen gewesen; infolge ihrer Körperbehinderung habe von Anfang an festgestanden, daß sie keine ehebedingten Nachteile zu gewärtigen habe.
Diese Entwicklung, die einem zeitlich unbegrenzten nachehelichen Unterhaltsanspruch der Klägerin aus Rechtsgründen nicht entgegenstünde, hat das Berufungsgericht entgegen der Rüge der Revision durchaus in seine Abwägung einbezogen. Daß es dabei maßgebliche Umstände übersehen und bei seiner Würdigung nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht aufgezeigt.
cc) Diese richtet einen ihrer Hauptangriffe dagegen, daß das Berufungsgericht die "unstreitige Tatsache einer Zweckheirat" der Parteien bei der Abwägung im Rahmen des §
Diese Rüge verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Die Behauptung, beide Parteien, also nicht nur der Beklagte sondern auch die Klägerin, hätten lediglich eine "Zweckheirat" geschlossen mit der Absicht, die eheliche Lebensgemeinschaft nach der Haftentlassung des Beklagten alsbald wieder aufzulösen, ist in den Tatsacheninstanzen von keiner der Parteien aufgestellt worden und daher für die revisionsrechtliche Beurteilung unbeachtlich. Der Hinweis, durch die Eheschließung habe "die Haftdauer des Beklagten günstig beeinflußt" werden sollen (Berufungsbegründung des Beklagten vom 9. September 1986), bot bei objektiver Betrachtung keinen Anlaß zu der Annahme, hiermit werde die Behauptung aufgestellt, die Parteien hätten von vornherein keine ernstgemeinte, dauerhafte eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen. Daher kann auf sich beruhen, ob das Vorliegen einer "Zweckheirat" überhaupt den Unterhaltsanspruch der Klägerin berühren würde.
Für die Annahme eines nach dem Vortrag der Revision stillschweigend vereinbarten Unterhaltsverzichts der Klägerin im Sinne von §
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe einen Vorhalt nach §
Hierauf kommt es indessen, wie ausgeführt, für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin schon aus Rechtsgründen nicht an. Davon abgesehen trifft das Berufungsgericht aber, wie ebenfalls dargelegt, unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten nicht der Vorwurf einer Verletzung der Hinweispflicht nach §
dd) Die Revision beanstandet weiterhin, die (angeblich) "unstreitige Tatsache der Zweckheirat" habe das Berufungsgericht zu einer stärkeren Gewichtung der Wiederverheiratung des Beklagten bei der Abwägung nach §
Auch das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht war, wie oben unter 4. ausgeführt, aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht gehalten, sich ohne entsprechenden Tatsachenvortrag des Beklagten nach den Einkommensverhältnissen seiner jetzigen Ehefrau zu erkundigen.
ee) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Gericht habe die für einen gänzlichen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs der Klägerin sprechenden Umstände nicht ausreichend gewichtet und die beiderseitigen Interessenlagen nicht sachgerecht abgewogen, kann sie mit diesem Angriff nicht durchdringen.
Bei der Anwendung der Härteklausel des §
6. Die Revision beanstandet schließlich, das Berufungsgericht habe aus den dargelegten Gründen, wenn nicht den gänzlichen Unterhaltsausschluß, so doch eine pauschale Herabsetzung auf die Hälfte des zugesprochenen monatlichen Betrages vornehmen müssen; dafür spreche zusätzlich die Überlegung, daß die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Beklagten angesichts der bloßen Zweckheirat der Parteien keinem gemeinsamen Lebensplan entsprochen habe.
Auch hier hat die Revision keinen Erfolg. Abgesehen davon, daß die Arbeitseinkünfte des Beklagten, wie bereits ausgeführt, aus Rechtsgründen Bestandteil der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien im Sinne von §