Die im Jahre 1954 geschlossene Ehe der Parteien, in der der gesetzliche Güterstand galt, wurde auf am 30. November 1984 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) vorab geschieden. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Ehemann (Antragsgegner) Zugewinnausgleich.
Bei der Eheschließung hatte keine der Parteien Vermögen. Aufgrund eines notariell beurkundeten Übergabevertrages vom 28. Juni 1971 erwarb die Antragstellerin von ihrem damals 76-jährigen Vater das Hausgrundstück G.-Gasse 3 in K.. Das Grundstück war mit Grundschulden belastet, die zur Zeit der Übergabe noch mit 14. 614,47 DM valutierten. Als "Gegenleistung" wurde in § 2 des Vertrages vereinbart, daß der Vater auf Lebenszeit das ausschließliche Wohnungsrecht an dem Erdgeschoß des Hauses erhielt und die Antragstellerin sich verpflichtete, ihm "auf Lebenszeit in gesunden und kranken Tagen" auf eigene Kosten Kost, Wartung und Pflege zu gewähren, ihren drei Geschwistern innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Vaters "zur Gleichstellung" je 10.000 DM (ohne Verzinsung und dingliche Sicherstellung) zu zahlen und den Vater von der Inanspruchnahme aus den Grundschulden und den zugrundeliegenden Darlehen freizustellen. Nach dem Vertrag wurde auch die Gewährung von Kost, Wartung und Pflege aus dem Grundstück geschuldet. Die Vertragschließenden gaben außer den für den Eigentumswechsel erforderlichen die Erklärungen ab, daß sie "zu Lasten des übergebenen Grundstücks die Eintragung eines lebenslänglichen Leibgedings zu Gunsten des Übergebers mit dem aus § 2 Ziff. 1 und 2 ersichtlichen Inhalt" bewilligten und beantragten. Wenig später wurden im Grundbuch die entsprechend Der Vater der Antragstellerin starb am 30. August 1981.
Bei der Zustellung des Scheidungsantrags war die Antragstellerin noch Alleineigentümerin des Hausgrundstücks. Ferner waren die Parteien zu je 1/2 Miteigentümer eines Gartengrundstücks. Die Gleichstellungsverbindlichkeiten der Antragstellerin gegenüber ihren Geschwistern waren erfüllt. Es bestand eine Darlehensschuld der Parteien von 11.138,50 DM.
Der Antragsgegner hat die Antragstellerin auf Zahlung von zunächst 45.000 DM, später 52.500 DM, jeweils mit 4% Zinsen seit 21. Juni 1985, in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat ihm 52.079,57 DM nebst 4% Zinsen seit 10. Dezember 1985 zugesprochen und den weitergehenden Antrag abgewiesen.
Mit der Berufung hat die Antragstellerin ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr als 9.598,10 DM nebst Zinsen bekämpft. Das Rechtsmittel hatte nur hinsichtlich der Zinsen einen geringen Teilerfolg: Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts dahin geändert, daß die Antragstellerin an den Antragsgegner 52.079,57 DM nebst 4% Zinsen aus 45.000 DM für die Zeit vom 10. Dezember 1985 bis 2. März 1988 und aus 52. 079,57 DM seit 3. März 1988 zu zahlen hat; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision, mit der die Antragstellerin die Abweisung der Klage erreichen will, soweit diese auf Zahlung von mehr als 22.949,59 DM nebst Zinsen gerichtet ist.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen festgestellt, daß das Endvermögen der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (§§ 1375 Abs. 1 Satz 1,
II.1. Das Anfangsvermögen der Antragstellerin wird nach Ansicht des Berufungsgerichts allein durch die Vermögenslage bestimmt, die sich durch den Übergabevertrag vom 28. Juni 1971 ergeben hat. Das mit diesem Vertrag erlangte Vermögen, welches die Antragstellerin mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben habe, werde gemäß §
2. Den Wert des durch den Übergabevertrag erlangten Hausgrundstücks ohne Belastungen hat das Berufungsgericht für das Jahr 1971 als den Zeitpunkt des Erwerbs (§
3. Von dem Wert des Hausgrundstücks zur Zeit der Übergabe hat das Berufungsgericht weiterhin gemäß §
Zur Begründung dafür, daß es den Wert des der Antragstellerin zugewendeten Grundstücks nur unter Abzug des damaligen Wertes des Leibgedinges - Wohnrecht sowie Kost, Wartung und Pflege - angesetzt hat, hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, weil der Grundstückswert - und damit der Wert des übernommenen Vermögens - im Jahre 1971 durch das Leibgedinge tatsächlich vermindert gewesen sei, müsse dem Rechnung getragen werden. Zwar habe damals bereits festgestanden, daß die Belastung mit dem Leibgedinge künftig entfallen werde, dies aber nicht aufgrund eines seinerseits unter §
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht diese Belastungen bei der Bewertung des übernommenen Vermögens wertmindernd berücksichtigt hat. Ihr bleibt ein Teilerfolg nicht versagt.
a) Wie der Senat nach dem Erlaß des Berufungsurteils mit dem zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Urteil vom 14. März 1990 (XII ZR 62/89 - FamRZ 1990, 603) entschieden hat, unterliegt die Wertsteigerung von Nachlaßvermögen, die während des Güterstandes durch das allmähliche Absinken des Werts eines vom Erblasser angeordneten lebenslangen Nießbrauchs eintritt, aufgrund der Regelung in §
b) Dieser Grundsatz, der sich schon aus der Notwendigkeit ergibt, die für den Nacherbfall entwickelte Rechtsprechung (BGHZ 87, 367) zur Vermeidung unverständlicher Disparitäten auch bei benachbarten Rechtsfiguren zur Geltung zu bringen (vgl. Gernhuber FamRZ 1984, 1053, 1059), gilt wie für ererbtes in gleicher Weise auch für Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt; das Gesetz stellt diese Fälle in §
c) Seine Anwendung ist nicht auf den Fall der Belastung des übertragenen (ererbten) Gegenstandes mit einem lebenslangen Nießbrauch beschränkt. Der Grundsatz gilt vielmehr auch für Belastungen mit einem sog. Leibgedinge (Altenteil, Leibzucht, Auszug; vgl. zu dem Begriff MünchKomm/Joost
aa) Bei dem Wohnrechtsbestandteil des Leibgedinges handelt es sich rechtlich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (vgl. MünchKomm/Joost aaO. §
bb) Für die Belastung des übergebenen Grundstücks durch Gewährung von Kost, Wartung und Pflege auf Lebenszeit in gesunden und kranken Tagen, bei der es sich rechtlich um eine Reallast handelt (vgl. MünchKomm/Joost aaO. § 1105 Rdn. 21), ist die gleiche rechtliche Betrachtung geboten (im Ergebnis ebenso OLG Köln FamRZ 1989, 1186, 1187: "an die Person des Übertragenden gebundenes Dauerrecht").
cc) Jedoch gibt es entgegen der Ansicht der Revision keinen zureichenden Grund dafür, auch die in dem Übergabevertrag zugunsten der Geschwister eingegangene Gleichstellungsverpflichtung bei der Bewertung des übernommenen Vermögens unberücksichtigt zu lassen; diese Verbindlichkeit ist deshalb nach §
Rechtlicher Überprüfung hält auch stand, daß das Berufungsgericht diese Schuld, für deren Bewertung nach §
Danach ist von einem Anfangsvermögen der Antragstellerin von (97.000 - 14.614,47 - 23.580 =) 58.805,53 DM auszugehen.
4. Die Indexierung, wie sie das Berufungsgericht zum pauschalen Ausschluß des nur scheinbaren, auf der Geldentwertung beruhenden Wertzuwachses (BGHZ 61, 385, 393; 101, 65, 67 f) rechtlich unbedenklich vorgenommen hat, ergibt inflationsbereinigt folgendes Anfangsvermögen der Antragstellerin:
58.805,53 x 118,4 : 64,8 = 107.447,14 DM.
5. Aus dem festgestellten End- und diesem Anfangsvermögen der Antragstellerin errechnet sich ihr Zugewinn in Höhe von (196.430,75 - 107.447, 14 =) 88.983,61 DM.
III.1. Wenn der Antragsgegner, wie das Amtsgericht angenommen hat, keinen und die Antragstellerin keinen weiteren Zugewinn erzielt haben, so beträgt der Anspruch des Antragsgegners auf Zugewinnausgleich (88.983,61: 2 =) 44.491,81 DM. In Höhe dieses Betrages - nebst der Höhe nach unstreitigen Zinsen - ist sein Ausgleichsanspruch jedenfalls begründet und bleibt die Revision der Antragstellerin ohne Erfolg, so daß sie zurückzuweisen ist.
2. Soweit das Berufungsgericht dem Antragsgegner mehr als 44.491,81 DM zuerkannt hat, wird seine Entscheidung durch die ihr gegebene Begründung nicht getragen. Das ergibt sich daraus, daß es das Anfangsvermögen der Antragstellerin zu niedrig bewertet hat (s. oben II 3 c). Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt stellt sich die Entscheidung insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat jedoch nicht in der Lage, weil beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht auszuschließen ist, daß dem Antragsgegner auch der 44.491,81 DM nebst Zinsen übersteigende Teil der noch streitigen Ausgleichsforderung - ganz oder zumindest teilweise - zusteht.
Unstreitig waren die Parteien bei Zustellung des Scheidungsantrages zu je einhalb Miteigentümer eines - während der Ehe erworbenen - Gartengrundstücks, so daß bei jeder von ihnen der Wert ihres Miteigentumsanteils in das Endvermögen fällt. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, heben sich diese Werte - für sich betrachtet - gegenseitig auf und führen daher nicht zu einem auszugleichenden Zugewinn. Das Berufungsgericht hat aber - von seinem Standpunkt zu Recht - offengelassen, ob das Endvermögen des Antragsgegners nicht durch Schulden gemindert wird. Ist dies der Fall, so übersteigt der Zugewinn der Antragstellerin den des Antragsgegners um mehr als die bisher festgestellten 88.983,61 DM, so daß diesem ein über 44.491,81 DM hinausgehender Ausgleichsanspruch zusteht. Es bedarf daher weiterer tatrichterlicher Feststellungen, zu deren Nachholung die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.