Geltendmachung der Unwirksamkeit nach der Scheidung
Der Ehegatte, der seine erforderliche Zustimmung bereits verweigert hat, bleibt auch nach der Scheidung berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.
Normenkette:
BGB § 1368 ; Fundstellen
LSK-FamR/Hülsmann, § 1368 BGB LS 4
NJW 1984, 609