Die Klägerin ist seit dem 21. Juni 1986 mit dem früheren Vorstandsvorsitzenden der Beklagten verheiratet. Aufgrund eines Arrestbefehls der Beklagten gegen den Ehemann der Klägerin wegen einer Forderung von 5.000.000 DM pfändete der Gerichtsvollzieher am 5. Juni 1989 die im Klageantrag genannten Gegenstände in der ehelichen Wohnung auf dem dem Ehemann gehörenden Grundstück in Königstein-Falkenstein. Dieser hatte am 14. April 1989, vertreten durch den Rechtsanwalt T., das Grundstück mit Inventar weiterveräußert. Die Käuferin wurde am 27. Juli 1989 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin wendet sich mit der Drittwiderspruchsklage gegen die Zwangsvollstreckung. Sie behauptet, sie sei Alleineigentümerin der gepfändeten Sachen, die sie teilweise in die Ehe eingebracht und im übrigen von ihrem Ehemann geschenkt erhalten haben will. Zum Nachweis der Schenkung beruft sie sich auf ein Schriftstück, das am 28. Februar 1987 aufgesetzt und von ihrem Ehemann unterzeichnet worden sei. Es hat folgenden Wortlaut:
Schenkungsvereinbarung/Vertrag mit Frau G. O. geb. W. Hiermit übertrage ich meiner Ehefrau G. als Ausgleich für die durch Gütertrennungsvereinbarung entstehenden Nachteile, sämtliches bewegliches Mobiliar in meiner Wohnung in K., meinem Ferienhaus in Spanien, sowie dem künftigen Familienwohnsitz in F. Alle Möbel, Bilder, Kunstgegenstände, Figuren, Bücher etc., die jetzt vorhanden oder zukünftig erworben werden, sollen in ihr Eigentum übergehen. Sollte künftig ein weiterer Wohnsitz gegründet werden, gilt die Schenkungsvereinbarung entsprechend.
K., den 28.2.1987 Dr. B. O. einverstanden: G. O.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil die Klägerin keine substantiierten Tatsachen vorgetragen habe, aus denen sich der behauptete Eigentumserwerb ergebe. Auf §
Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt und halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Die Klägerin hat bezüglich eines in der Berufungsbegründung genau umschriebenen Teils des gepfändeten Mobiliars behauptet, dieses schon vor der Heirat zu Eigentum erworben und als Eigenbesitz in die Ehe eingebracht zu haben. Auch auf diese Gegenstände erstreckt sich grundsätzlich die Vermutung des §
a) Zur Entkräftung dieser Vermutung braucht der nichtschuldende Ehegatte lediglich den Erwerb des Eigentums, nicht dagegen dessen Fortbestand zu beweisen (BGH, Urt. v. 26. November 1975 - VIII ZR 112/74, NJW 1976, 238). Steht fest, daß er Eigentümer geworden ist, hat sich die anfängliche Unrichtigkeit der gesetzlichen Eigentumsvermutung erwiesen. Damit sind zugleich die Schwierigkeiten der Eigentumsfeststellung, denen §
b) Umstritten ist jedoch die Frage, ob ihm dabei auch die Vermutung des §
§
Die Klägerin hat behauptet, sie sei schon vor der Ehe unmittelbare Besitzerin der von ihr benannten Gegenstände gewesen. Die Vermutung des §
c) Selbst wenn die Klägerin indes nicht beweisen könnte, schon vor der Ehe Eigenbesitzerin der von ihr genannten Sachen gewesen zu sein, wäre die Klage insoweit nicht abweisungsreif; denn in diesem Falle hat sie ausreichend dargetan, aufgrund der Vereinbarung vom 28. Februar 1987 Eigentümerin geworden zu sein.
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Ehemann der Klägerin die in der von diesem Tage datierten Urkunde bezeichneten, damals schon vorhandenen Sachen auf die Klägerin Zu Alleineigentum übertragen hat. Es hat den durch Zeugnis des Ehemannes angetretenen Beweis für die inhaltliche Richtigkeit des Schriftstücks nicht erhoben. In der Revisionsinstanz ist daher zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daß dieses den wahren Willen der Eheleute wiedergibt und sie sich bereits an dem dort genannten Tag in diesem Sinne geeinigt haben.
Die in der Urkunde erklärte Einigung über den Eigentumsübergang ist ihrem Wortlaut nach hinreichend bestimmt; denn durch die konkrete Bezeichnung der Grundstücke, auf die sie sich bezieht, den Begriff "sämtliches bewegliches Mobiliar" und dessen Erläuterung im zweiten Absatz ermöglicht sie es jedem, der am 28. Februar 1987 die vertraglichen Abreden kannte, exakt die davon erfaßten Gegenstände zu ermitteln (vgl. BGHZ 73, 253, 254 f).
Der Eigentumserwerb scheitert nicht von vornherein an der fehlenden Übergabe. Diese kann zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann durch eine Vereinbarung nach §
2. Die Vereinbarung - deren Abschluß am 28. Februar 1987 für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist - kann auch die erforderliche Grundlage für den Erwerb des Alleineigentums der Klägerin an den später angeschafften Sachen bilden.
Die Urkunde erfaßt ihrem Wortlaut nach diese Gegenstände mit. Eine entsprechende Einigung der Ehegatten ist wirksam, wenn sie alle in einen bestimmten räumlichen Bereich verbrachten Sachen einbezieht (vgl. BGHZ 28, 16; BGH, Urt. v. 21. November 1983 - VIII ZR 191/82, NJW 1984, 803, 804). Das ist hier durch die Bezeichnung der Familienwohnsitze und die umfassende Erstreckung auf bewegliches Mobiliar in der erforderlichen Weise geschehen. Hinsichtlich des Besitzmittlungsverhältnisses gilt nichts anderes als für die damals schon vorhandenen Gegenstände, mit der Ergänzung, daß die Einigung im Zeitpunkt der späteren Erlangung des Besitzes fortbestehen muß, was indes vermutet wird (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1965 - VIII ZR 222/63, WM 1965, 1248, 1249; Urt. v. 1. Dezember 1976 - VIII ZR 127/75, WM 1977, 218, 219).
Der Anspruch scheitert auch nicht an der fehlenden notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens. Da die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe am 28. Februar 1987 das Besitzmittlungsverhältnis vereinbart und die Einigung erklärt, deren Fortbestehen vermutet wird, hat er nach ihrem Vorbringen alles von seiner Seite zum Erwerb der Gegenstände Erforderliche getan. Deshalb ist die Schenkung gemäß §
II. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig.
1. Die jetzige Eigentümerin des Grundstücks in K.-F. hat das Eigentum an den im notariellen Kaufvertrag genannten beweglichen Sachen nicht erworben, wenn, wie die Klägerin unter Beweisantritt behauptet, der als Vertreter des Verkäufers handelnde Rechtsanwalt T. keine Vollmacht zur Veräußerung des Inventars besaß; denn den guten Glauben an die Vertretungsmacht schützt das Gesetz nicht.
2. Der Klägerin steht allerdings an der Miele-Küche kein die Veräußerung hinderndes Recht zu, wenn diese nach §
3. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§
B. Der Senat schließt sich damit der überwiegenden Meinung in der Literatur an. Zum Sachverhalt vgl. LSK-FamR/Hülsmann, §