Gerichtliche Entscheidung über von einem Ehegatten beantragte anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs
Stellt ein Ehegatte einen konkreten Antrag auf anderweitige Regelung und liegen die Voraussetzungen für eine derartige Durchführung des Versorgungsausgleichs (hier: auf Realteilung einer betrieblichen Altersversorgung - vor Inkrafttreten des VAHRG -, zu der der Arbeitgeber sein Einverständnis erteilt hat) vor, muß ihm das Gericht i.d.R. entsprechen.
Normenkette:
BGB § 1587b; Fundstellen
FamRZ 1982, 998
LSK-FamR/Runge, § 1587b BGB LS 19
NJW 1982, 2496