I. Der Antragsteller hat bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt an der Weinstraße den Antrag eingereicht, ihm das Recht zum Besuch seiner aus der geschiedenen Ehe mit der Antragsgegnerin hervorgegangenen Kinder einzuräumen. Er hat vorgetragen, bei der Ehescheidung im Februar 1989, bei der das Sorgerecht der Antragsgegnerin übertragen worden sei, sei sein Besuchsrecht nicht geregelt worden. Die Antragsgegnerin verweigere ihm jegliches Besuchsrecht und lasse keine Kontakte zwischen ihm und den Kindern zu. Seit Februar 1990 sei ihm unbekannt, wo sie sich mit den Kindern aufhalte. Er wisse nur, daß sie zur Zeit als beamtete Lehrerin im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz mit dem Sitz in Neustadt an der Weinstraße tätig sei. Die dortige Schulbehörde weigere sich aber, ihm die Anschrift der Antragsgegnerin bekanntzugeben, und habe ihm eröffnet, daß sie diese nur dem zuständigen Familiengericht mitteilen werde. Deshalb bitte er, den Aufenthaltsort der Antragsgegnerin und der Kinder über die genannte Behörde zu ermitteln. Gegebenenfalls bitte er, den Antrag an das zuständige Familiengericht im Bereich der Behörde weiterzugeben. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller mitgeteilt, daß es örtlich nicht zuständig sei und zur Ermittlung des zuständigen Gerichts nicht in Anspruch genommen werden könne. Nach seinem Vortrag hat sich der Antragsteller darauf an 18 weitere Familiengerichte im Bereich der oben genannten Bezirksregierung gewandt, die sich gleichfalls als örtlich unzuständig bezeichnet haben. Deshalb hat er bei dem Oberlandesgericht Koblenz beantragt, nach §
II.1. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen. Da eine Umgangsregelung nach §
2. Die Voraussetzungen des §
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach dieser Vorschrift setzt in allen Verfahrensarten, in denen eine Gegenpartei vor der Entscheidung am Verfahren zu beteiligen ist, regelmäßig einen Zuständigkeitsstreit nach Zustellung oder, wo dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften genügt, Mitteilung der Antragsschrift an die Partei voraus (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluß vom 1. Juni 1988 - IVb ARZ 26/88 - FamRZ 1988, 1256). Daran fehlt es hier, da der Antrag auf Umgangsregelung der Antragsgegnerin bislang nicht mitgeteilt worden ist.
3. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß sich die örtliche Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren nach §§
Diese für die Zuständigkeit maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse hat das zuerst mit der Sache befaßte Gericht von Amts wegen aufzuklären (vgl. KG in KGJ 42 A 32, 34; Keidel/Kuntze, FG, 12. Aufl. §