Die Parteien waren seit dem 23. Juli 1965 verheiratet. Sie sind auf beiderseitigen Antrag geschieden. Der Beklagte ist Österreicher, die Klägerin Deutsche; ihre durch die Eheschließung mit dem Beklagten hinzuerworbene österreichische Staatsangehörigkeit hat sie nach der Scheidung abgelegt.
In dem Ehescheidungsverfahren hat das Familiengericht wegen der österreichischen Staatsangehörigkeit des Beklagten nach dem sogenannten Grundsatz des schwächeren Rechts die Durchführung des Versorgungsausgleichs versagt. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist als unzulässig verworfen worden, weil der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei dem Beschwerdegericht nicht zugelassen war. Die Klägerin verlangt daher von ihm Schadensersatz. Seine Haftpflichtversicherung ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, derzufolge auch im Falle der Parteien der Versorgungsausgleich durchzuführen gewesen wäre (vgl. BGHZ 75, 241; s. neuerdings auch BGHZ 87, 359), zur Regulierung grundsätzlich bereit, verlangt jedoch einen genauen Nachweis zur Schadenshöhe. Zu diesem Zwecke hat die Klägerin vor dem Amtsgericht - Familiengericht - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Klärung seiner Versicherungskonten bei der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und bei seinem Arbeitgeber bezüglich etwaiger Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung andererseits zu erteilen und ihr die zur Kontenklärung notwendigen Unterlagen zu überlassen. Das Familiengericht hat so entschieden. Die Berufung des Beklagten ist von dem Oberlandesgericht - Senat für Familiensachen - auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß der Urteilstenor wie folgt lautet: "Der Beklagte wird verurteilt, zuzustimmen, daß die Klägerin für ihn Klärung seines Versicherungskontos bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin oder bei der zuständigen Landesversicherungsanstalt sowie bei seinen Arbeitgeberfirmen wegen etwaiger Anwart schaften auf betriebliche Altersversorgung beantragt und ihr das Ergebnis der Kontenklärung mitgeteilt wird" (Entscheidung auszugsweise veröffentlicht in FamRZ 1982, 1028). Hiergegen wendet sich der Beklagte im Wege der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. Hilfsweise beantragen die Parteien die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht als Berufungsgericht.
I. Die Revision hat Erfolg. Die angefochtene Entscheidung leidet an einem zu ihrer Aufhebung nötigenden Verfahrensfehler.
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (Senatsurteil vom 21. September 1983 - IVb ZR 360/81 - FamRZ 1983, 1215), ist unbeschadet der österreichischen Staatsangehörigkeit des Beklagten gegeben. Sie folgt aus seinem inländischen Gerichtsstand, der durch seinen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Wohnsitz bestimmt wird (§
2. Die Revision rügt indessen mit Erfolg, daß das Berufungsgericht das Klagebegehren als in die Zuständigkeit des Familiengerichts und damit in die Rechtsmittelzuständigkeit des Familiensenats beim Oberlandesgericht fallende Familiensache angesehen hat.
a) Die Zuständigkeit des Familiengerichts (§
b) Der vorliegende Rechtsstreit ist keine Familiensache. Aus dem Katolog des §
c) Das Oberlandesgericht war daher für die Entscheidung über die Berufung gemäß §§
II. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch ist unbeschadet der österreichischen Staatsangehörigkeit des Beklagten nach deutschem Recht zu beurteilen. Er unterfällt als Nachwirkung der Ehe (s. dazu nachfolgend unter 2.) dem Ehewirkungsstatut. Hiernach kommt es in erster Linie darauf an, ob die Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen (BGHZ 56, 193, 196) oder - wenn es um eine Nachwirkung der Ehe geht - zum Zeitpunkt der Scheidung gehabt haben. Hier besaß zwar die Klägerin zur Zeit der Scheidung außer ihrer deutschen auch wie der Ehemann die österreichische Staatsangehörigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist indes bei mehrfacher Staatsangehörigkeit kollisionsrechtlich die effektive maßgeblich (BGHZ 75, 32, 38 ff.; Urteil vom 17. April 1980 - IVa ZR 8/80 - NJW 1980, 2016 f.; Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 26/82 - zur Veröffentlichung bestimmt). Das war bei der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die deutsche. Damit ist Ehewirkungsstatut nach den für gemischt-nationale Ehen entwickelten Grundsätzen das Recht des Staates, in dem die Ehegatten gemeinsam wohnen oder während bestehender Ehe zuletzt gewohnt haben (Senatsurteile BGHZ 78, 288, 291 f. und vom 30. Juni 1982 - IVb ZR 695/80 - FamRZ 1982, 890 891). Das ist hier die Bundesrepublik Deutschland.
2. In der Sache selbst ist der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß eine unmittelbare Anwendung des §
3. Zur Art und Weise der Auskunftserteilung bedarf der Klageantrag der Überprüfung. So erscheint zweifelhaft, ob die Klägerin im Rahmen des ihr zustehenden Auskunftsanspruches die Zustimmung des Beklagten zur Kontenklärung durch sie verlangen kann. Grundsätzlich ist es dem Auskunftspflichtigen zu überlassen, in welcher Weise er Auskunft erteilt. Im Zweifel ist der Beklagte zwar seinerseits auf eine Auskunft der Versicherungsträger angewiesen und vereinfacht er sich die Erfüllung seiner Auskunftspflicht durch Vorlage der Versicherungsauskunft.Jedoch genügt er seiner Auskunftspflicht auch durch eine anderweitige übersichtliche und nachprüfbare Aufstellung (§
Unabhängig davon ist fraglich, ob die Klägerin von dem Versicherungsträger des Beklagten Auskunft über seine in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften erhalten würde. Eine auf Zustimmung lautende Verurteilung des Versicherten begründet keine Verpflichtung des Versicherungsträgers. Aus einem Zustimmungsurteil würde sich für diesen zudem ergeben, daß der Versicherte selbst eine Auskunftserteilung gerade nicht wünscht. Soweit ein eigenes Auskunftsrecht des Versicherten besteht, besteht es aber im Rahmen des Versicherungsverhältnisses (s. Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 163) in seinem Interesse und nicht gegen sein Interesse.
Im übrigen ist darauf zu achten, daß die Klägerin nur diejenigen Auskünfte verlangen kann, die sie für den Schadensersatzanspruch gegen ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten benötigt. Insoweit kommt es aber nur auf die von dem Beklagten in der Ehezeit (§
B. Im Scheidungsverfahren der Parteien war unanfechtbar festgestellt worden, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Ehefrau machte deshalb mit Aussicht auf Erfolg Schadensersatzansprüche gegen ihren früheren Prozeßbevollmächtigten geltend. Zu deren Bezifferung bedurfte sie einer Auskunft ihres früheren Ehemannes über die Höhe seiner Anwartschaften. Auf §
C. Findet ein VA nicht statt und kommt auch eine nachträgliche Korrektur nicht in Betracht (hier: weil die Entscheidung des Familiengerichts, das einen VA wegen fälschlicher Anwendung österreichischen Rechts abgelehnt hat, rechtskräftig geworden ist - die gegen die Entscheidung von einem beim Beschwerdegericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde war unzulässig) kann aus §
C. Ein wegen des Auskunftsanspruchs nach §§
D. Grundsätzlich ist es dem Auskunftspflichtigen überlassen, auf welche Weise er Auskunft erteilt. Im Zweifel ist der Auskunftspflichtige ohnehin auf die Auskünfte der Versicherungsträger angewiesen und vereinfacht sich die Erfüllung seiner Auskunftspflicht durch Vorlage deren Auskünfte. Jedoch genügt auch eine übersichtliche und nachprüfbare Aufstellung gem. §
D. Die Entscheidung ist nicht zu §