I. Der Kläger ist der noch minderjährige Sohn des Beklagten aus geschiedener Ehe. Er macht, gesetzlich vertreten durch seine wieder verheiratete und sorgeberechtigte Mutter, im Wege der Stufenklage einen Unterhaltsanspruch geltend. Durch Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Worms ist der Beklagte verurteilt worden, über seine Einkünfte durch Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1987 und 1988 Auskunft zu erteilen. Nachdem der Beklagte, der in Worms ein Hundehotel und einen Verlag betreibt, die Gewinnermittlung für die Jahre 1987 und 1988 vorgelegt hatte, hat ihn das Familiengericht durch ein weiteres Teilurteil vom 11. Oktober 1990 verurteilt, deren Richtigkeit und Vollständigkeit eidesstattlich zu versichern.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt und geltend gemacht, es bestehe kein ernsthafter Grund für die Annahme, daß er seine Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht habe. Der wahre Grund für das Begehren des Klägers sei das Interesse seiner Mutter, die zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann einen Konkurrenzbetrieb unterhalte, ihn - den Beklagten - wirtschaftlich zu schädigen.
Das Oberlandesgericht hat den Streitwert durch Beschluß vom 22. Januar 1991 auf 300 DM festgesetzt und die Berufung sodann durch Beschluß vom 7. Februar 1991 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht das Verfahren wegen der Verpflichtung des Beklagten, gemäß §
2. Den Streitwert der Berufung hat das Oberlandesgericht nach dem Abwehrinteresse des Beklagten bemessen. Es hat ausgeführt, der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung voraussichtlich erforderliche Aufwand des Beklagten an Zeit und Kosten sei gering einzuschätzen; es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß er 300 DM übersteige.
Das Oberlandesgericht ist damit den Grundsätzen gefolgt, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für die Bewertung des Beschwerdegegenstandes in Fällen anwendet, in denen eine Partei ihre Verurteilung zur Auskunft mit einem Rechtsmittel bekämpft (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 11. Juli 1990 - XII ZR 10/90 - FamRZ 1990, 1225, 1229). Auch die Beschwer eines zur eidesstattlichen Versicherung verurteilten Auskunftspflichtigen bemißt sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der Versicherung erfordert, denn diese Verpflichtung geht nicht über die zur Auskunftserteilung hinaus, sondern wird durch diese begrenzt (vgl. den bereits genannten Senatsbeschluß vom 30. Januar 1991). Gegenüber dem Hauptanspruch, für den die Verurteilung zur eidesstattlichen Versicherung keine Rechtskraft schafft, kann sich der Beklagte im weiteren Verfahren uneingeschränkt verteidigen.
Die Bewertung des Abwehrinteresses gemäß §§
Der Beklagte macht nicht geltend, daß ihm durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Kosten entstehen, die den festgesetzten Betrag übersteigen. Sein Interesse, der Mutter des Klägers keinen Einblick in geschäftliche Vorgänge seines Gewerbes geben zu müssen, rechtfertigt keinen besonderen Wertansatz. Es ist nicht erkennbar, daß die Erfüllung der dem Beklagten durch das Teilurteil auferlegten Leistung die Wettbewerbslage zwischen ihm und der Mutter des Klägers beeinträchtigen könnte; er ist nicht verurteilt worden, eine Kundenliste vorzulegen oder im einzelnen darzustellen, wie sich seine Einnahmen zusammensetzen. Schließlich kann nicht anerkannt werden, daß die Verurteilung zu einer Versicherung an Eides Statt gemäß §
Ebenso: BGH, NJW-RR 1988, 693; BGH, FamRZ 1989, 731; BGH, FamRZ 1989, 730 (gegebenenfalls ist auch auf ein mögliches Geheimhaltungsinteresse abzustellen); BGH, NJW 1992,