Die Parteien schlossen am 18. Juli 1959 die Ehe. Am 12. Januar 1962 vereinbarten sie Gütertrennung und glichen den bis dahin erzielten Zugewinn aus. Seit November 1979 lebten sie getrennt. Seit Februar 1985 ist ihre Ehe geschieden.
Während der Ehe erwarben die Parteien im Jahre 1974 je zur Hälfte das Eigentum an einem Eckgrundstück an der F. W. Straße in D. und ließen es mit einem Gebäudekomplex bebauen, in dem sich 35 Appartements, eine Wohnung, zwei gewerbliche Einheiten und 19 Einstellplätze für Kraftwagen befinden. Die Herstellungskosten in Höhe von 3,8 Mio. DM finanzierte der Beklagte, der das Objekt auch verwaltet, teils mit Krediten, teils mit Erträgen aus seinem Unternehmen der Fotobranche, das er als Ladengeschäft von seinem Vater übernommen und im Laufe der Ehe erheblich erweitert hatte, sowie aus dem Verkauf einer Kopieranstalt, die er in der Ehezeit aufgebaut hatte.
Die Klägerin, der seit 1981 steuerliche Einkünfte aus der Vermietung des Objektes zugewiesen werden, hat im Wege der Stufenklage Rechnungslegung über alle Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 1981 bis 1984 begehrt. Diesem Antrag hat das Landgericht stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen; insoweit hat der Senat die Revision des Beklagten nicht zur Entscheidung angenommen.
Widerklagend hat der Beklagte die Verurteilung der Klägerin zur Auflassung ihres Miteigentumsanteils an dem bezeichneten Grundstück an ihn begehrt, Zug um Zug gegen Freistellung von dinglichen Belastungen sowie persönlichen Verbindlichkeiten der Klägerin; hilfsweise hat er beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 1.498. 000 DM nebst Zinsen an ihn zu verurteilen. Er hat geltend gemacht, den Miteigentumsanteil habe sie aufgrund haftungs- und steuerrechtlicher Überlegungen im Rahmen einer familienrechtlichen unbenannten Zuwendung erhalten. Nach dem Scheitern der Ehe, das die Parteien seinerzeit nicht bedacht hätten, sei sie zur Übertragung ihres Eigentumsanteils an ihn, hilfsweise zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, weil das Objekt ausschließlich mit Mitteln erstellt worden sei, die er mit seinen Unternehmen erwirtschaftet habe. Die Klägerin hat sich darauf berufen, die Vermögensübertragung habe ihr einen dauerhaften güterrechtlichen Ausgleich und eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende Alterssicherung verschaffen sollen; auch habe damit ihre Mithilfe im Geschäft des Beklagten honoriert werden sollen.
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Seine Revision hat der Senat nur angenommen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hilfsantrages der Widerklage richtet.
I. Da der Senat die Annahme der Revision des Beklagten zum Hauptantrag der Widerklage abgelehnt hat, steht rechtskräftig fest, daß der Beklagte die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Klägerin an dem Eckgrundstück F. /W. Straße in D. nicht verlangen kann.
II. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin den hälftigen Miteigentumsanteil an dem in Rede stehenden Grundstück - als unbenannte Zuwendung - vom Beklagten erhalten habe, auch wenn dieser nicht Voreigentümer des noch unbebauten Grundstücks gewesen sei; es reiche aus, daß er alle Mittel für den Erwerb und die nachfolgende Bebauung aufgebracht habe. Durch das Scheitern der Ehe sei die Geschäftsgrundlage entfallen, selbst wenn eines der Motive für die Zuwendung in einer Alterssicherung der Klägerin bestanden habe. Da dem Beklagten die Beibehaltung der durch die Zuwendung geschaffenen Vermögensverhältnisse nicht zuzumuten sei, könne er grundsätzlich einen Ausgleich in Geld beanspruchen. Die Unzumutbarkeit folge aus den zu berücksichtigenden besonderen Umständen, insbesondere der Dauer der Ehe, dem Alter der Parteien, aus Art und Umfang der erbrachten Leistung, der Höhe der Vermögensvermehrung sowie den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, die im Jahre 1933 geborene Klägerin halte nicht nur den hälftigen Miteigentumsanteil an dem in Rede stehenden Objekt, dessen Wert - insgesamt etwa 3,8 Mio. DM bei einer Belastung von nur noch 600. 000 DM betrage; sie habe in der bis zur Trennung etwa 20 Jahre währenden Ehe außerdem das Alleineigentum an dem Grundstück in H. erworben, das mit dem ehemaligen Familieneigenheim bebaut worden sei und das nach ihren Angaben einen - Verkehrswert von 450.000 DM, nach der Schätzung des Beklagten einen solchen von 800. 000 DM habe; dazu verfüge sie über luxuriösen Hausrat und wertvolle Kunstgegenstände; schließlich habe sie einen titulierten Unterhaltsanspruch über monatlich 4.454 DM gegen den im Jahre 1932 geborenen Beklagten. Dieser sei zwar noch Alleineigentümer eines weiteren, dem Streitobjekt mindestens vergleichbaren Häuserkomplexes in der V. Straße in D., der aber erheblich höher belastet sei: außerdem verfüge er über ein aufwendiges Ferienobjekt in der Schweiz; schließlich erziele er Einkünfte als Inhaber eines Fotogeschäftes mit ca. 40 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von 7 bis 8 Mio. DM.
Gleichwohl hat das Berufungsgericht auch den Hilfsantrag abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte mache mit dem Anspruch auf Zahlung von 1.498. 000 DM erkennbar den hälftigen Wert des in Rede stehenden Objektes geltend. Eine solche isolierte Forderung sei nicht zulässig. Ein Ausgleichsanspruch setze zwingend eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher Vermögenswerte der Parteien voraus; nur dann könne ein abschließender angemessener Ausgleich gefunden werden. Die Widerklage sei aber auch dann unbegründet, wenn der Beklagte den geltend gemachten als abschließenden Gesamtausgleichsanspruch verstanden wissen wolle. Denn dann handele er in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten und damit rechtsmißbräuchlich, weil er nicht bereit sei, der Klägerin die genannten anderen Vermögensbestandteile zu belassen. Das ergebe sich daraus, daß er im August 1980 gegen die Klägerin beim Landgericht H. Klage auf Übereignung des mit dem Familienwohnheim bebauten Grundstücks, hilfsweise auf Zahlung von 860. 000 DM erhoben habe und vor dem gleichen Gericht in einem anderen Verfahren auch die Herausgabe von Kunstwerken von ihr verlange; außerdem wolle er im Rahmen des noch vor dem Familiengericht W. anhängigen Hausratsverfahrens die Zuteilung des wertvollen Hausrates an sich erreichen. Alle Verfahren seien noch rechtshängig; der Beklagte sei nicht bereit, seine Anträge in jenen Verfahren zurückzunehmen. Das hindere die erforderliche Gesamtabwägung.
2. Diese Beurteilung hält der Revision nicht in vollem Umfang stand.
a) Unbedenklich ist allerdings, daß das Berufungsgericht eine ehebedingte unbenannte Zuwendung des Beklagten an die Klägerin darin gesehen hat, daß er ihr beim Erwerb des Eckgrundstückes F. /W. in D. einen hälftigen Miteigentumsanteil verschaffte, obwohl sie mit eigenen Mitteln zum Erwerb und zur nachfolgenden Bebauung des Grundstücks nicht beitrug. Eine Zuwendung in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn der Zuwendende den Erwerb eines Vermögensgegenstandes von einem Dritten und die spätere Wertsteigerung des Objektes (z.B. wie hier durch Bebauung des erworbenen Grundstücks) finanziert hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Zuwendung gerade der Schaffung eines Familienwohnheimes diente; ausreichend sind auch andere Beweggründe wie der Einsatz von Kapital zur Alterssicherung oder Vermögensbildung in der Hand des begünstigten Ehegatten, wie dies häufig geschieht, wenn Ehegatten Gütertrennung vereinbaren, aber nur einer von ihnen durch laufende Einkünfte zur Vermögensbildung in der Lage ist. Wesentliches Merkmal einer unbenannten Zuwendung ist regelmäßig nur, daß die Leistungen des einen Ehegatten an den anderen nicht auf einem bestimmten schuldrechtlichen Grund (z.B. Gesellschaft, Darlehen, Schenkung, Auftrag oder ähnlichem) beruhen, sondern der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu dienen bestimmt sind. Derartige Zuwendungen können bei Scheitern der Ehe nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§
Den bisherigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht mit Recht entnommen, daß eine (dingliche) Übertragung oder Rückgewähr des zugewendeten Gegenstandes nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen verlangt werden kann, in der Regel dagegen - wie auch im vorliegenden Fall - lediglich ein Ausgleich in Geld in Betracht kommt. Schließlich trifft es zu, daß die Höhe eines solchen Ausgleichsanspruches von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängt. Dazu ist eine Gesamtwürdigung anzustellen, die Beurteilungselemente aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zu berücksichtigen hat: Die Dauer der Ehe jedenfalls bis zu einer Trennung, das Alter der Parteien im Zeitpunkt der Scheidung, die Art und den Umfang der vom begünstigten Ehegatten innerhalb seines zwischen den Ehegatten einvernehmlich (§
b) Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, die notwendige Abwägung aller Umstände lasse es nicht zu, einen Ausgleichsanspruch isoliert für die Zuwendung eines bestimmten Vermögensgegenstandes zu erheben, so daß der Beklagte darauf verwiesen sei, einen einheitlichen Rechtsstreit gegen die Klägerin zu führen, in dem alle von ihm gegenwärtig in verschiedenen Verfahren herausverlangten Vermögensgegenstände zusammengefaßt werden müßten und in dem erst dann über einen einheitlichen und abschließenden Ausgleichsanspruch entschieden werden könne.
Hierfür besteht keine Rechtsgrundlage. Das Gesetz kennt eine (einzige) Ausgleichsforderung zwischen Ehegatten aufgrund einer umfassenden Vermögensübersicht zu einem bestimmten Stichtag nur im gesetzlichen Güterstand (§
Die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Ausgleich für eine Zuwendung zu leisten ist, kann indessen - wie ausgeführt - davon abhängen, über welche Vermögensbestandteile der in Anspruch genommene Ehegatte künftig weiterhin verfügt. Hat er auch weiteres Vermögen durch Zuwendungen seines Ehegatten erlangt, entsteht eine schwer lösbare Lage, solange nicht sicher ist, was ihm davon verbleibt. Diese Ungewißheit wird jedoch nicht dadurch behoben, daß der den Ausgleich Fordernde in anderen bereits rechtshängigen Verfahren, die die Regelung anderer vermögensrechtlicher Streitigkeiten der Eheleute betreffen, die Klage zurücknimmt; denn er wäre nicht gehindert, sie nach Abschluß des vorliegenden Verfahrens erneut zu erheben. Die Verfahrenslage wäre dann nicht wesentlich anders, als wenn ein Ehegatte nach Erledigung eines (ersten) Ausgleichsverlangens erstmals mit einem weiteren Ausgleichsanspruch wegen einer anderen Zuwendung hervortritt. Dies kann ihm auch nicht von vornherein verwehrt sein; denn wie es ihm freisteht, ob er eine unbenannte Zuwendung nach dem Scheitern der Ehe überhaupt herausverlangt oder hierfür einen Ausgleich in Geld begehrt, so kann er im Falle mehrfacher Zuwendungen auch entscheiden, ob er nur für einzelne oder für alle die Rückgewähr oder einen Ausgleich verlangen will.
Bei der Bemessung eines Ausgleichs für eine ehebedingte unbenannte Zuwendung muß daher zunächst gefragt werden, ob im konkreten Fall anderweitigem Vermögen des auf Ausgleich in Anspruch genommenen Ehegatten Bedeutung zukommt. Soweit das der Fall ist, muß geprüft werden, ob dessen vermögensrechtliche Zuordnung streitig ist oder werden kann. In diesem Fall kommt es grundsätzlich darauf an, ob und inwieweit die fraglichen Vermögensteile dem in Anspruch genommenen Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen materiellrechtlich zustehen und ob er mit Ausgleichsansprüchen belastet ist. Jedoch kann der den Ausgleich fordernde Ehegatte bestehende Zweifel dadurch beheben, daß er durch Vertrag (etwa einen Verzicht) den vermögensrechtlichen Status quo des anderen (geschiedenen) Ehegatten insoweit anerkennt.
Das angefochtene Urteil kann danach mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben.
3. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
Ausgangspunkt der Beurteilung ist die vermögensrechtliche Zuordnung, die die Parteien auf der Grundlage der vereinbarten Gütertrennung dem seither in der Ehe eingetretenen Güterzuwachs gegeben haben. Der Beklagte, der den dadurch eingetretenen Vermögensstand nach dem Scheitern der Ehe hinsichtlich der hier in Rede stehenden Miteigentumshälfte unter Billigkeitsgesichtspunkten für ausgleichsbedürftig hält und deshalb einen Zahlungsanspruch gegen die Klägerin erhoben hat, muß alle Umstände vortragen, aus denen sich ergibt, daß ihm die Beibehaltung der insoweit geschaffenen Vermögensverhältnisse nicht zuzumuten ist. Dabei muß er berücksichtigen, daß auch im Falle der Gütertrennung eine angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam Erarbeiteten dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und damit auch Risikogemeinschaft entspricht (vgl. BGHZ 84, 361, 368). Verlangt er, wie hier, als Ausgleich den vollen gegenwärtigen Wert des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Eckgrundstück F. /W. Straße, wird er daher in besonderem Maße darzulegen haben, in welcher Weise der Klägerin gleichwohl eine Beteiligung an den während der Ehe gemeinsam erarbeiteten Vermögenswerten erhalten bleibt. Soweit in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, daß die Parteien dem Vermögen der Klägerin noch andere Gegenstände zugeordnet haben, wird der Beklagte dies nur unter der Voraussetzung geltend machen dürfen, daß er den Bestand dieser Zuordnung nicht bekämpft. Denn mit seinem eigenen Verhalten darf er sich nicht in Widerspruch setzen (§