Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils
Der betreuende Elternteil ist nicht gehalten, von einer persönlichen Betreuung des Kindes abzusehen und diese einem Dritten, z.B. den eigenen Eltern, zu überlassen.
Normenkette:
BGB § 1570 ; Fundstellen
BGHZ 78, 130
DRsp I(166)72b
FamRZ 1980, 1099, 1100
LSK-FamR/Hülsmann, § 1570 BGB LS 4
NJW 1980, 2811