Die Parteien schlossen am 19. Mai 1959 die Ehe miteinander. Sie lebten zunächst im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Am 5. Juni 1975 vereinbarten sie durch notariellen Ehevertrag mit sofortiger Wirkung Gütergemeinschaft bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts. Seit dem 20. Oktober 1983 sind sie geschieden.
In einem Verfahren zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Gesamtguts vor dem landesrechtlich zuständigen Notariat (§§
Nachdem das Verfahren vor dem Notariat ohne Ergebnis geblieben war, hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage, die am 20. September 1985 zugestellt worden ist, zunächst die Zustimmung des Beklagten zu einem von ihr vorgelegten Auseinandersetzungsplan erstrebt. Vor dem Amtsgericht - Familiengericht - haben die Parteien in einem Teilvergleich vereinbart, daß der Beklagte das Hausgrundstück aus dem Gesamtgut zu Alleineigentum übernimmt; er hat anerkannt, dafür zum Gesamtgut 550.000 DM zu schulden, und sich verpflichtet, vorab an die Klägerin auf ihr Auseinandersetzungsguthaben 75.000 DM zu zahlen. Die Zahlung der 75.000 DM ist erfolgt, der Beklagte ist als alleiniger Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Daraufhin hat die Klägerin die Klage dahin geändert, daß der Beklagte verurteilt werde, an sie zur Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft 210.000 DM nebst 8% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Dabei hat sie u.a. einen - zunächst streitigen - Anspruch des Gesamtguts gegen den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung für die zeitweilig alleinige Nutzung des Hausgrundstücks berücksichtigt, den sie in Höhe von 42.000 DM angesetzt hat. Die Parteien haben sodann unstreitig gestellt, daß der Beklagte "im Außenverhältnis" die Verbindlichkeiten des Gesamtguts (in Höhe von 10.326,87 DM) allein übernommen und die Klägerin insoweit freigestellt habe. Sie haben vereinbart, die Aktiva und Passiva des Gesamtguts per Stichtag 20. Oktober 1983 zu bewerten. Neben der bereits genannten Nutzungsentschädigung ist insbesondere noch umstritten geblieben, ob auch die Klägerin etwas in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft eingebracht hat (§
Der Beklagte hat Berufung eingelegt und an seinem Standpunkt festgehalten, die Klägerin habe nichts in die Gütergemeinschaft eingebracht. Dem ist die Klägerin entgegengetreten. Vor dem Berufungsgericht haben die Parteien (unter Vorbehalt ihrer gegensätzlichen Rechtsstandpunkte) weiter folgendes unstreitig gestellt:
1. Zugewinn:
Auf den Endstichtag (5. Juni 1975) indexiertes Anfangsvermögen des Ehemanns: 120. 000 DM
Endvermögen des Ehemanns (Wert des Hauses abzüglich damit zusammenhängender Schulden): 434.000 DM
Zugewinn des Ehemanns: 314.000 DM
Anfangs- und Endvermögen der Ehefrau: 0 DM
Zugewinn der Ehefrau: 0 DM
Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau: 157.000 DM.
2. Gesamtgut:
Nettowert des auseinanderzusetzenden Gesamtguts auf den Zeitpunkt der Auseinandersetzung (inbegriffen die zuvor umstrittene Nutzungsentschädigung): 547.000 DM.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert. Es hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 122.428,45 DM nebst 4% Jahreszinsen ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Beklagten, mit der er den Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Mit der Anschlußrevision bekämpft die Klägerin die Teilabweisung ihres Zinsanspruchs.
I. Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht entscheidet in Anwendung des §
2. Die Angriffe der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Anteil an dem die Gesamtgutsverbindlichkeiten übersteigenden Überschuß des Gesamtguts zubilligt, greifen nicht durch.
Zu Recht und von den Parteien unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß den Parteien der Überschuß des Gesamtguts nicht gemäß §
a) Bei der Bestimmung des beiderseits in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft Eingebrachten hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß nicht nur der Beklagte das Hausgrundstück (Wert am 5. Juni 1975 nach Abzug von Schulden: 434.000 DM), sondern auch die Klägerin etwas eingebracht hat, nämlich ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 157.000 DM; zugleich mindert sich der Wert des von dem Beklagten Eingebrachten wegen der Zugewinnausgleichsverbindlichkeit, die sein eingebrachtes Vermögen verringert, auf (434.000 DM - 157.000 DM =) 277.000 DM.
aa) Mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft entstand am 5. Juni 1975 der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Ausgleich des Zugewinns (§§
bb) Die Klägerin hat diesen Anspruch auf Zugewinnausgleich als einen "Gegenstand", der ihr "beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört" hat (§
"Durch Urkunde vom 2.6.1975 wurde unter GR. B. Nr. 463/75 das Grundstück Sch.-Straße 15 an den Ehemann aufgelassen. Wir ändern den Eintragungsantrag dahingehend ab, daß dieses Grundstück auf die Ehegatten unmittelbar zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft eingetragen wird. Auf Nachricht wird verzichtet."
Darin hat das Berufungsgericht zu Recht keine abschließende Bezeichnung der Gegenstände gesehen, die Gesamtgut werden sollten. Die gegenteilige Auffassung der Revision, mit § 3 des Ehevertrages sei zum Ausdruck gebracht worden, daß andere Vermögensteile als das Grundstück nicht Gesamtgut werden sollten, so daß der Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin ihrem Vorbehaltsgut zugewiesen worden sei, findet im Sachverhalt keine Grundlage. § 3 des Ehevertrages enthält keine Verfügung zum Gesamtgut, die nach der Regel des §
cc) Auf das weitere Schicksal der eingebrachten Gegenstände kommt es für die Anwendung des §
dd) Dem Ansatz des Zugewinnausgleichsanspruchs als von der Klägerin eingebracht muß ein wertmindernder Ansatz der Ausgleichsverbindlichkeit bei der Bestimmung des Wertes des von dem Beklagten Eingebrachten entsprechen (ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 286, 288f.; MünchKomm/Kanzleiter 2. Aufl. § 1478 Rdn. 7). Eingebrachte Schulden verringern den Wert des Eingebrachten (Behmer FamRZ 1988, 339, 342; MünchKomm/Kanzleiter aaO. Rdn. 8). Eine andere Beurteilung würde die Rückerstattung des Wertes des Eingebrachten (§
Nach allem hat das Oberlandesgericht zutreffend den Wert des von der Klägerin Eingebrachten mit 157.000 DM, den Wert des von dem Beklagten Eingebrachten mit (434.000 DM - 157.000 DM =) 277.000 DM angesetzt.
b) Das Berufungsgericht nimmt an, nach §
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Inflationsbereinigung - nach den in BGHZ 61, 385 für den Zugewinnausgleich entwickelten Grundsätzen - auch insoweit erforderlich ist, als Geldforderungen (oder Geldschulden) eingebracht worden sind (ebenso für den Zugewinnausgleich: BGH Urteile vom 22. November 1974 - IV ZR 73/73 - WM 1975, 28 und vom 13. Oktober 1983 - IX ZR 106/82 - FamRZ 1984, 31, 32; für die Gütergemeinschaft noch offengelassen in BGH Urteil vom 1. Juli 1982 - IX ZR 32/81 - FamRZ 1982, 991, 993 - insoweit in BGHZ 84, 333 nicht abgedruckt). Mit der Berücksichtigung von eingebrachten Geldforderungen werden diese, wie dargelegt, nicht geltend gemacht, sondern es handelt sich allein darum, ihren inflationsbedingten Wertverlust in gleicher Weise wie bei den anderen eingebrachten Gegenständen zu berücksichtigen. Für eingebrachte Geldschulden gilt Entsprechendes. Der Wertverlust wird für Geldforderungen und Geldschulden - im Gegensatz zu anderen eingebrachten Gütern, die auch eine individuelle, abweichende Wertentwicklung nehmen können - durch den Vergleich der Kaufkraftindizes exakt angezeigt.
c) Das Berufungsgericht errechnet zutreffend, daß der inflationsbereinigte Wert des von beiden Parteien im Jahre 1975 Eingebrachten danach mehr als 607.000 DM beträgt (damaliger Wert des beiderseits Eingebrachten: 434.000 DM; Lebenshaltungskostenindex 1975: 82,6, 1980: 100, 1983: 115,6; 434.000 DM x 115,6 : 82,6 = 607.390 DM). Weil das auseinanderzusetzende Gesamtgut mit einem Wert von 547.000 DM somit nicht ausreicht, den Wert des Eingebrachten an die Parteien zurückzuerstatten, ist es in der Weise aufzuteilen, daß sie den Fehlbetrag nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten tragen (§
d) Der Anteil des Beklagten am Nettowert des Gesamtguts beläuft sich mithin auf (63,825% von 547.000 DM =) 349.122,75 DM, der Anteil der Klägerin auf 197.877,25 DM. Nur in Höhe seines Anteils von 349.122,75 DM hat sich die auf §
II. Auch die Anschlußrevision der Klägerin, mit der sie die Teilabweisung ihres Zinsanspruchs bekämpft, ist unbegründet. Der Klägerin stehen mangels früherer Fälligkeit der Hauptforderung Zinsen gemäß §
Wenn Ehegatten sich über die Auseinandersetzung des Gesamtguts der Gütergemeinschaft einigen, so werden damit vertragliche Auseinandersetzungsansprüche begründet. Einigen sie sich nicht, steht die Auseinandersetzungsklage zur Verfügung, die auf die Zustimmung des Beklagten zu einem vom Kläger vorgelegten Auseinandersetzungsplan zu richten ist. Mit der Rechtskraft des Urteils, das einer solchen Klage stattgibt, kommt gemäß §
Besteht das Gesamtgut aus einer Geldforderung, so sieht das Gesetz in erster Linie Auseinandersetzung durch deren Teilung in Natur vor (§§ 1474,