Die am 30. Januar 1959 geschlossene Ehe der Parteien ist auf die am 18. März 1970 zugestellte Scheidungsklage des Ehemannes aus dem alleinigen Verschulden der Ehefrau geschieden worden. Das Scheidungsurteil ist seit dem 14. Dezember 1970 rechtskräftig.
Die Klägerin verlangt nunmehr Ausgleich des Zugewinns. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von DM 152.100 nebst Zinsen zu verurteilen und außerdem festzustellen, dass ihr über diesen Betrag hinaus ein weiterer Zugewinnausgleich zustehe. Sie geht dabei von einem Endvermögen des Beklagten aus, das sie zum Teil aus dem bezifferten Wert einzelner Vermögensgegenstände, zum Teil aber auch daraus herleitet, dass dem Beklagten aus seinen Einnahmen nach Abzug der Ausgaben weitere Beträge zur Vermögensbildung verblieben seien.
Der Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht: Ein Zugewinnausgleich wäre aufgrund des ehewidrigen Verhaltens der Klägerin grob unbillig. Die von der Klägerin im einzelnen bezeichneten Gegenstände seines Endvermögens hätten im Übrigen einen wesentlich geringeren Wert als von der Klägerin angegeben. Weiteres Vermögen habe er nicht gebildet; seine Einnahmen seien stets aufgebraucht worden.
Das Landgericht hat der Klage mit einer geringfügigen Einschränkung im Zinsausspruch stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter.
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Die Revision meint, der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis; da die Klägerin behaupte, sie habe vom Beklagten bisher nur unvollständig Auskunft über sein Endvermögen erhalten, hätte sie zunächst eine Ergänzung des Vermögensverzeichnisses und dessen Beeidigung (gemeint wohl: Versicherung an Eides Statt, §
Der Revision kann auch insoweit nicht beigetreten werden, als sie - ohne nähere Begründung - die Verfassungswidrigkeit der §§
Das Berufungsurteil ist schließlich darin nicht zu beanstanden, dass es ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten wegen grober Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs nach §
II.
Die Berechnung der Ausgleichsforderung durch das Berufungsgericht hält jedoch einer Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht nach dem unstreitigen Parteivorbringen davon aus, dass das Anfangsvermögen der Klägerin DM 10.000 betragen und der Beklagte kein Anfangsvermögen gehabt habe. Es verneint ferner einen Zugewinn der Klägerin, da der ihr vom Beklagten während der Ehe zugewendete Schmuck den nach den Lebensverhältnissen der Parteien üblichen Wert von Gelegenheitsgeschenken nicht überstiegen habe. Insoweit sind die Feststellungen des Berufungsgerichts von der Revision nicht angegriffen worden. Die Nichtanrechnung des zugewendeten Schmucks ist rechtlich nicht zu beanstanden (§
2. Dem Berufungsgericht kann jedoch bei der Feststellung des Endvermögens des Beklagten nicht gefolgt werden.
a) Das Berufungsgericht geht insoweit auf ähnliche Weise wie die Klägerin vor. Es setzt zunächst den Verkehrswert eines vom Beklagten nach der Eheschließung angeschafften Grundstücks mit DM 190.000 an und zieht hiervon die Belastungen des Grundstücks mit Ausnahme einer Grundschuld zugunsten der Klägerin in der am Berechnungsstichtag noch valutierten Höhe von DM 15.750 ab. Zusätzlich zu dem sich daraus ergebenden Überschuss von DM 174.250 stellt es dann noch ein weiteres Vermögen des Beklagten von DM 159.667 fest, das ihm in den Jahren ab 1964 aus seinen Einkünften nach Abzug der Familienausgaben einschließlich der Anschaffungen der Parteien und der Unterhaltsbeiträge, die der Beklagte möglicherweise an seine Mutter gezahlt habe, verblieben sei (BU S. 14 ff.).
Diese Ausführungen enthalten sachlich-rechtliche Fehler:
Es ist zwar ein logischer Schluss, dass in einem Falle, in dem sämtliche Einnahmen und Ausgaben einer Person feststehen, der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zur Vermögensbildung zur Verfügung gestanden hat. Daraus folgt jedoch noch nicht ohne weiteres, dass der aus dem Zeitraum mehrerer Jahre ermittelte Überschuss in dem für die Berechnung des Endvermögens maßgeblichen Zeitpunkt in gleicher Höhe als Vermögen vorhanden war. Bei einer ungünstigen Anlage der Überschussbeträge konnten vielmehr auch ohne zusätzliche Geldausgaben Verluste eingetreten sein, die sich vermögensmindernd auswirkten. Das Berufungsgericht hätte daher den festgestellten Überschuss zwar als Indiz für das Endvermögen werten und daraus unter Würdigung der maßgebenden Umstände auf ein entsprechendes Vermögen schließen dürfen (§
Das Berufungsgericht hat im Übrigen das Endvermögen nicht nur aus dem Überschuss der Einnahmen des Beklagten über die daraus bestrittenen Ausgaben während der gesamten für die Vermögensbildung in Frage kommenden Zeit ermittelt. Es hat die Überschussberechnung vielmehr nur für einen Teil dieser Zeit aufgestellt, nämlich für die Jahre ab 1964. Unter diesen Umständen hätte es bei der Ermittlung des Überschussbetrages nicht nur die laufenden Familienausgaben berücksichtigen dürfen, sondern es hätte zusätzlich prüfen müssen, ob aus den Einnahmen nicht auch noch Verbindlichkeiten aus früherer Zeit weggefertigt worden sind. Im Berufungsurteil ist festgestellt, dass das Grundstück des Beklagten in den Jahren 1960/61 in Höhe von DM 71.500 zugunsten Dritter belastet worden war und diese Belastungen bis zum Berechnungszeitpunkt nur noch in Höhe von DM 15.750 valutiert waren. Den durch die Tilgungsleistung von DM 55.750 eingetretenen Vermögenszuwachs hat das Berufungsgericht in seiner Vermögensberechnung bereits dadurch berücksichtigt, dass es das Grundstück mit seinem Verkehrswert angesetzt und die Belastungen nur in der noch valutierten Höhe abgezogen hat. Es hätte dann aber prüfen müssen, inwieweit die Tilgungsleistungen, aus dem für die Jahre ab 1964 ermittelten Überschuss der Einnahmen über die laufenden Familienausgaben erbracht worden sind und den zur Vermögensbildung verbleibenden Betrag entsprechend vermindert haben.
Schließlich hat das Berufungsgericht zu Unrecht die auf dem Grundstück ruhende Grundschuld zugunsten der Klägerin in Höhe von DM 10.000 nicht vermögensmindernd berücksichtigt. Nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils aufgeführten unstreitigen Parteivorbringen lag dieser Grundschuld ein Darlehen zugrunde, das die Klägerin dem Beklagten aus ihrem Anfangsvermögen gewährt hatte und das erst während des Ehescheidungsprozesses vom Beklagten zurückgezahlt worden war (BU S. 7). Da es für die Berechnung des Zugewinns auf den Zeitpunkt der Erhebung der Scheidungsklage ankommt (§
b) Die Revision wendet sich im Übrigen zu Recht dagegen, dass das Berufungsgericht die Angaben der Klägerin über die Familienausgaben gemäß §
Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Überschussberechnung allerdings nicht völlig auf die Verwertung der als zugestanden erachteten Behauptungen der Klägerin über die Ausgaben beschränkt, sondern von dem sich danach ergebenden Überschuss noch Abstriche gemacht (BU S. 16 f.). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht damit die Gesamtausgaben einheitlich im Wege einer freien Würdigung nach §
III.
Das Berufungsgericht hat bei der Berechnung der Klageforderung zum Teil die Angaben des Beklagten ohne Berücksichtigung der Beweisangebote der Klägerin zugrunde gelegt, weil nach seiner Auffassung bereits diese Angaben ausreichten, um das Klagebegehren zu begründen. Darüber hinaus können die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe der aus den Einnahmen des Beklagten in den Jahren ab 1964 getätigten Ausgaben nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit muss daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.