Die Parteien - die um nachehelichen Unterhalt streiten - schlossen am 3. September 1966 die Ehe, aus der eine inzwischen volljährige Tochter stammt. Seit dem 25. Juni 1983 sind sie geschieden.
Die im Jahre 1938 geborene Klägerin war bis zum 31. Oktober 1973 insgesamt über 20 Jahre lang in ihrem erlernten Beruf als Drogistin erwerbstätig, zuletzt als Filialleiterin im väterlichen Betrieb. Der im Jahre 1929 geborene Beklagte war Beamter im gehobenen Dienst. Er wurde im fünfzigsten Lebensjahr vorzeitig pensioniert und bezieht seit dem 1. Januar 1984 ein monatliches Nettoruhegehalt von 3.218, 14 DM einschließlich Kindergeld. Nach der Scheidung zahlte er der Klägerin noch bis einschließlich Juni 1984 Unterhalt, weil sie wegen einer attestierten Krankheit zunächst nicht arbeiten konnte. Aus dem Verkauf des im Miteigentum beider Parteien stehenden Einfamilienhauses, das sie während der Ehe bewohnt hatten, erhielt die Klägerin im Sommer 1984 einen Erlösanteil von 174.800 DM.
Mit ihrer am 18. Oktober 1984 eingereichten Klage hat die Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente von 1.200 DM ab 1. Juli 1984 beansprucht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht unterhaltsbedürftig. Sie brauche zwar den Stamm des Vermögens, den sie aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses der Parteien erhalten habe, nicht zu verwerten, da dies im Hinblick auf die dem Beklagten in gleicher Höhe zugeflossenen Vermögenswerte unbillig sei (§
Erst in den letzten beiden Monaten vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (21. Januar 1986) hätten ihre Bemühungen genügt. Zu dieser Zeit sei aber der Anspruch aus §
2. Die Revision wendet hiergegen zunächst ein, daß die Klägerin wegen Krankheit arbeitsunfähig sei, zumindest aber nicht vollschichtig erwerbstätig sein könne, und rügt, daß das Berufungsgericht den angebotenen Beweis, Prof. Dr. Beck als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, nicht erhoben habe. Damit hat die Revision keinen Erfolg. Einen Unterhaltsanspruch aus §
Die Klägerin hatte das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten des staatlichen Gesundheitsamtes vom 30. Januar 1985 nicht angegriffen, sondern sich auf darin enthaltene Feststellungen in ihrer Berufungsbegründung selbst bezogen. Den genannten Zeugen hatte sie zum Beweise dafür benannt, daß die im ärztlichen Attest dieses Zeugen vom 27. Juni 1984 enthaltene Beurteilung weiterhin gelte, der Klägerin seien "allenfalls noch körperliche Frauenarbeiten vier bis sechs Stunden täglich unter Vermeidung von Zwangshaltung sowie dem Heben und Tragen von Lasten" zumutbar. Dabei handelt es sich indessen um eine subjektive Bewertung oder Schlußfolgerung, mithin um eine Gutachterfrage, nicht aber um eine Tatsache, die Gegenstand des Zeugenbeweises sein kann. Zeuge in diesem Sinne ist auch der sachverständige Zeuge.
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht - ebenso wie schon das Familiengericht - die Arbeitsfähigkeit der Klägerin aufgrund des Gutachtens des staatlichen Gesundheitsamts festgestellt hat. Das Berufungsgericht hat dargelegt, warum es den älteren ärztlichen Attesten, in denen der Klägerin teilweise eine eingeschränkte oder fehlende Erwerbsfähigkeit bescheinigt ist, nicht gefolgt ist. Diese Ausführungen sind auch nicht widersprüchlich, denn es ist zwischen der eingeschränkten gesundheitlichen Belastbarkeit und der Fähigkeit zu unterscheiden, gleichwohl eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin ist auch im übrigen revisionsrechtlich nicht angreifbar. Die Ablehnung eines Unterhaltsanspruchs aus §
3. Das Berufungsurteil hält jedoch den Revisionsangriffen nicht stand, soweit diese sich dagegen wenden, daß ein Unterhaltsanspruch aus §
a) Einem Anspruch aus §
b) Der Senat hat - nach Verkündung des Berufungsurteils - in mehreren Entscheidungen zu den Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs aus §
c) Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht einen zu den realen Beschäftigungschancen der Klägerin angetretenen Beweis nicht erhoben hat. Die Klägerin hatte im Schriftsatz vom 10. Januar 1986 (Seite 5/6) unter Darlegung der bei ihr bestehenden objektiven Gegebenheiten (fehlende Berufspraxis, Alter, äußere Erscheinung einschließlich Gesundheitszustand, Arbeitsmarkt) vorgetragen, sie sei nicht vermittelbar und hätte keine Anstellung erhalten, auch wenn sie sich "rund um die Uhr auf jedes nur denkbare Inserat, auch überregional, beworben hätte". Der hierzu angebotene Beweis durch Einholung einer Auskunft einer Behörde ersetzt die Zeugenvernehmung des in Frage kommenden Sachbearbeiters (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 89,
Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben, sondern ist aufzuheben. der Senat kann auch nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil erforderliche Feststellungen noch vom Tatrichter getroffen werden müssen.
4. Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
a) Für den fall, daß das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin bei entsprechenden Bemühungen (nur) eine Teilzeitarbeit zu finden vermocht hätten kommt ein Unterhaltsanspruch aus §
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin nicht angesonnen, ihre Bedürftigkeit dadurch zu beheben, daß sie den Stamm des ihr als Verkaufserlös zugeflossenen Kapitals verwertet. Bei der gemäß §
Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht andererseits den aus der Anlage dieses Vermögens fließenden Ertrag als Einkünfte der Klägerin gemäß §
B. Die Anforderungen in diesem Fall, sich um eine Ganztagsbeschäftigung zu bemühen, bestehen fort. Steht einem Ehegatten Teilunterhalt aus den übrigen Tatbeständen zu, so kann wegen des nicht gedeckten Teils ein Anspruch nach §