Die 1975 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 22.1.1987 zugestellten Antrag der Kl. im Jahr 1988 geschieden. Die Kl., die während der Ehe selbst keinen Zugewinn erzielt hat, nimmt den Bekl. auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Dieser ist u.a. Alleineigentümer eines Grundstücks, das mit einem 1950 errichteten und 1971 erweiterten Einfamilienhaus bebaut ist.