I. Der am 1. Mai 1933 geborene Antragsgegner und die am 18. November 1935 geborene Antragstellerin haben am 31. Dezember 1958 geheiratet. Der Ehe entstammen zwei in den Jahren 1959 und 1964 geborene Kinder. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 26. August 1980 zugestellt worden.
Vor und während der Ehezeit (1. Dezember 1958 bis 31. Juli 1980, §
Die Ehefrau hat ebenfalls in der Rentenversicherung der Arbeiter, später der Angestellten (BfA) Rentenanwartschaften erworben. Für sie bestehen weiterhin Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag haben die Parteien am 7. Juli 1977 Gütertrennung vereinbart, etwa bis dahin entstandene Ansprüche auf Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen und zum Versorgungsausgleich folgendes abgemacht:
"Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs vereinbaren wir, daß bei dessen Berechnung von dem Verhältnis unserer im Laufe der Ehe erzielten Bruttoverdienste aus Berufstätigkeit ausgegangen werden soll, wobei Zeiten der Nichtberufstätigkeit mit einem Drittel gegenüber dem in derselben Zeit Berufstätigen in Ansatz zu bringen sind."
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann gegenüber dem Land Niedersachsen bestehenden Anwartschaft auf Beamtenversorgung für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 784,31 DM, bezogen auf den 31. Juli 1980, begründet hat.
Auf die Beschwerde des Ehemannes gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat das Oberlandesgericht die für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften anderweitig auf monatlich 250,40 DM, bezogen auf das Ehezeitende, festgesetzt. Dagegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde, mit der die Ehefrau beanstandet, daß das Oberlandesgericht - anders als das Amtsgericht - die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich für rechtswirksam gehalten und den Ausgleich entsprechend geregelt hat. Sie rügt ferner, die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes seien zu niedrig, ihre eigenen zu hoch bewertet worden.
II. A) Die weitere Beschwerde ist zulässig.
Allerdings hat die Ehefrau die Entscheidung des Amtsgerichts nicht mit der Beschwerde angefochten. Der Verlust des Rechts zur Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat für einen Beteiligten auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - Beschwerdeentscheidung zur Folge. Das gilt jedoch nicht, wenn und soweit die Beschwerdeentscheidung eine Abänderung zu seinen Ungunsten enthält (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 -
B) Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat die ehezeitlich erworbenen und daher in den Versorgungsausgleich fallenden Versorgungsanwartschaften des Ehemannes zu niedrig und diejenigen der Ehefrau teils zu hoch, teils möglicherweise zu niedrig angesetzt. Welcher Versorgungsausgleich sich ergibt, vermag der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht abschließend zu bestimmen, weil dazu weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind.
a) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß der Ehemann bis zum Ehezeitende Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt monatlich 441,80 DM, davon ehezeitlich 164 DM, erworben hat. Aufgrund der Rechtsänderungen durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) betragen die entsprechenden Werte 436,20 DM und 163,80 DM.
Die Ruhensberechnung gemäß §
Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den genannten Senatsbeschluß verwiesen. Sie ergibt nach den bisherigen Feststellungen folgendes:
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ehemannes, bereinigt um familienbezogene Bestandteile nach §
Die Höchstgrenze des §
Danach gilt hier die folgende Ruhensberechnung:
Januar - November: Dezember:
a) Höchstgrenze: 3.526,13 DM 7.052,26 DM
b) ungekürzte Versorgung: 3.325,22 DM 6.650,44 DM
c) Rente: 436,20 DM 436,20 DM
d) Summe aus b) und c): 3.761,42 DM 7.086,64 DM
e) davon über Höchstgrenze,
also Ruhensbetrag: 235,29 DM 34,38 DM
f) Beamtenversorgung nach
Kürzung (Differenz b)-e): 3.089,93 DM 6.616,06 DM
Es ergibt sich ein durchschnittlicher Ruhensbetrag (= eine durchschnittliche monatliche Kürzung) von (235,29 DM x 11 + 34,38 DM) : 12 = 218,55 DM.
Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von
218,55 DM x 560,41 WE : 1.492,80 WE = 82,05 DM
durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb zu berücksichtigen.
Der Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen:
3.602,32 DM - 82,05 DM = 3.520,27 DM.
Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§
3.520,27 DM x 20,479 Jahre : 38,227 DM = 1.885,88 DM.
Zusammen mit den ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes errechnet sich hiernach auf seiner Seite ein auszugleichender Gesamtbetrag von
1.885,88 DM + 163,80 DM = 2.049,68 DM.
Das Oberlandesgericht hat demgegenüber einen solchen von nur 1.767,50 DM angenommen.
b) Auf seiten der Ehefrau hat das Oberlandesgericht ehezeitlich erworbene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 285,30 DM sowie aus der Zusatzversorgung (VBL) die Anwartschaft auf die - noch verfallbare dynamische Versorgungsrente in Höhe von monatlich 156,14 DM, jeweils bezogen auf das Ehezeitende, in den Versorgungsausgleich eingestellt.
aa) Bei den Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung kommt eine Erhöhung infolge einer zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung in Betracht. Gemäß Art. 2 und 14 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrente sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I 1450) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1986 das Angestelltenversicherungsgesetz geändert worden. Nunmehr werden Müttern (gegebenenfalls auch Vätern), die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 in den ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes unter bestimmten Voraussetzungen als Versicherungszeiten angerechnet und bewertet. Die Neuregelung kann die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau verbessert haben. Diese hat während der Ehezeit zwei Kinder geboren. Beim Versorgungsausgleich ist die Erhöhung des Anspruchs auf Altersruhegeld durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende - wie hier - vor dem Inkrafttreten des HEZG liegt (Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 -
bb) Soweit das Oberlandesgericht aus der Zusatzversorgung der Ehefrau bei der VBL die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente in den Versorgungsausgleich einbezogen hat, hält das der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von §
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß nicht zu vereinbaren. Da die Versorgungsrente noch verfallbar ist, ist vielmehr nur die nach der Feststellung des Oberlandesgerichts erworbene Anwartschaft auf eine nicht dynamische Mindestrente von monatlich 35,86 DM als unverfallbare Anwartwartschaft in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Zu diesem Zweck ist sie auf nachfolgende Weise in eine dynamische Rentenanwartschaft umzurechnen:
Die Ehefrau war am Ende der Ehezeit 44 Jahre alt. Nach Tabelle 1 zu § 2 der Barwertverordnung ist die für die Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zugesagte Jahresrente (12 x 35,86 DM = 430,32 DM) mit dem Faktor 2,8 zu vervielfältigen:
430,32 DM x 2,8 = 1.204,896 DM Barwert.
Dieser Barwert ist nach Tabelle 5 der Bekanntmachung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung in Werteinheiten zum Ende der Ehezeit 1980 umzurechnen:
1.204,896 DM x 0,02117047 = 25,50813 Werteinheiten.
Die Werteinheiten sind nach Tabelle 2 in eine Rentenanwartschaft (DM/Monat) zum Ende der Ehezeit 1980 umzurechnen:
25,50813 x 0,2738875 = 6,986358 (6,99) Rentenanwartschaft.
Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft der Ehefrau auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente aus dem Zusatz Versorgungsverhältnis entspricht mithin einer dynamischen Anwartschaft von monatlich 6,99 DM.
2. Nach §
Entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde ist sie nicht deshalb unwirksam, weil der Versorgungsausgleich nicht vollständig, sondern nur teilweise ausgeschlossen worden ist. Freilich wurde in den Jahren 1976 bis 1978 die Auffassung vertreten, §
Die Vorschrift des §
Allerdings sind der Dispositionsbefugnis der Vertragschließenden Grenzen gesetzt. Das bürgerliche Recht ermöglicht Gerichten und Parteien einen Eingriff in öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse nur in dem durch die §§
Zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen (oben unter 1.) muß die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.