Autor: Ott |
Im Zusammenhang mit den Steuervergünstigungen nach § 16 Abs. 4 sowie § 34 EStG sind jedoch folgende wichtige Ausnahmen zu beachten, wonach teilweise die Anwendung beider Vergünstigungen und teilweise nur die Anwendung der tariflichen Begünstigungen ausgeschlossen wird:
Soweit auf der Seite des Veräußerers und des Erwerbers dieselbe Person steht ("Veräußerung an sich selbst"), gilt der Gewinn nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn, und es kommen weder der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG noch die Tarifermäßigungen nach § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG zur Anwendung. Der Gewinn unterliegt insoweit auch der Gewerbesteuer,1) die nach § 35 EStG mit dem 3,8fachen Gewerbesteuermessbetrag auf die Einkommensteuer anrechenbar ist. Die Anrechnung nach § 35 EStG ist auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer sowie auf die tarifliche Einkommensteuer begrenzt, die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag).2) Damit kann die Gewerbesteuer weitgehend kompensiert werden.
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