27.3 Wettbewerbsrechtliche Fragen bei einer weiteren Tätigkeit

Autor: Scholz

27.27

Grundsätzlich ist das Abwerben von Kunden nach einem Arbeitgeberwechsel nicht unzulässig.1) Um dies zu verhindern, kommen deshalb häufig Kundenschutz- oder Mandantenschutzklauseln zur Anwendung. Umfassende Tätigkeitsverbote (Wettbewerbsverbot) sollen dagegen insgesamt dem Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dienen.

27.3.1 Kundenschutz- oder Mandantenschutzklauseln nach dem Ausscheiden

27.28

Will sich der Unternehmer nur vor einer Abwerbung seiner Kunden schützen, kann eine Kundenschutz- oder Mandantenschutzklausel reichen. Danach darf der Verpflichtete nach seinem Ausscheiden keine Kunden des Auftraggebers betreuen, kann jedoch weiter in seinem Tätigkeitsfeld arbeiten und sein Wissen nutzen. Damit unterliegt er keinem Berufsverbot. Diese Regelung kann, wenn sie hinsichtlich des zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfangs angemessen ist, ohne Vereinbarung einer Entschädigung zulässig sein.

27.29

Hinweis

Wird die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des verpflichteten Geschäftsführers zu sehr eingeschränkt, wird die Kundenschutzklausel zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam (siehe Rdnr. 27.39 ff.).

27.3.2 Wettbewerbsverbote während der Mitgliedschaft von Gesellschaftern

27.30