5.2 Errichtung der Holdingstruktur durch qualifizierten Anteilstausch

Autor: Ott

5.6

Die Errichtung einer Holdingstruktur erfolgt in der Praxis regelmäßig im Wege des sogenannten qualifizierten Anteilstauschs i.S.d. § 21 UmwStG. Danach wird für im Betriebs- oder Privatvermögen gehaltene Anteile an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften - auf entsprechenden Antrag - ein Bewertungswahlrecht gewährt, wonach Anteile steuerneutral in eine neu gegründete bzw. bereits bestehende Holding eingebracht werden können. Der steuerneutrale Anteilstausch ist nach § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG an nachfolgend dargestellte Voraussetzungen geknüpft:

5.2.1 Mehrheitsvermittelnde oder mehrheitsverstärkende Anteile

5.7

Die übernehmende Gesellschaft (Holding) muss nach dem Anteilstausch aufgrund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft (= Gesellschaft, deren Anteile eingebracht wurden) haben. Nach Rdnr. 21.09 UmwSt-Erlass1) ist sowohl der Fall begünstigt, dass eine mehrheitsvermittelnde Beteiligung erst durch den Einbringungsvorgang entsteht, als auch der Fall, dass eine zum Übertragungsstichtag bereits bestehende mehrheitsvermittelnde Beteiligung weiter aufgestockt wird.

5.7a