5.6 Zusammenfassung

Autor: Ott

5.66

Wie vorstehend dargestellt, können Anteile i.S.d. § 17 EStG nach überwiegender Meinung im Schrifttum nach dem Doppelholdingmodell im Ergebnis zu 95 % steuerfrei nach § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG veräußert werden. Denn die durch eine Einbringung gem. den §§ 20 oder 21 UmwStG ausgelöste siebenjährige Sperrfristverhaftung nach § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG wird durch eine Veräußerung der Anteile beendet. Eine solche sperrfristbeendende Veräußerung liegt auch bei einer Weitereinbringung nach den §§ 20 oder 21 UmwStG mit Fortführung der Buchwerte bzw. der Anschaffungskosten vor. Einzelne Vertreter der Finanzverwaltung folgen dieser Ansicht jedoch aus teleologischen Erwägungen nicht. Solange hierzu keine Rechtsprechung existiert, ist das Doppelholdingmodell derzeit nicht risikolos.

5.67

Nach einer im Schrifttum vertretenen Einzelmeinung soll das modifizierte Doppelholdingmodell auch zur Veräußerung von Sachgesamtheiten i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 EStG eingesetzt werden können. Auch dieser Gestaltungsvorschlag ist derzeit - mangels einschlägiger Rechtsprechung - einem . Schließlich bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung das Konkurrenzverhältnis zwischen der Mitverstrickung nach § Abs. und der verdeckten Gewinnausschüttung bzw. verdeckten Einlage lösen wird und ob das Doppelholdingmodell wegen seiner erforderlichen Einzelschritte ggf. unter dem Verdacht eines Gestaltungsmissbrauchs i.S.d. § steht.