Autor: Schön |
Anwendbar ist das UmwG auf Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 6 HGB. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den §§ 3, 124, 191 UmwG. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist seit dem 01.01.20241) ein umwandlungsfähiger Rechtsträger nach dem UmwG. Für steuerrechtlich getriebene Umwandlungen gibt das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) seit 01.01.2022 Personengesellschaften die Option, ohne Umwandlungsverfahren die Vorzüge der Körperschaftsbesteuerung zu genießen.2)
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