Bei Erbfällen mit Auslandsbezug stellt sich vor Prüfung der materiellen Rechtslage zunächst die grundsätzliche Frage, welches Recht auf den Erbfall Anwendung findet.
Änderung durch EU-ErbVO
Die zum 17.08.2015 in Kraft tretende Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)1) Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EU-ErbVO), ABl Nr. L 201/107. bedeutet für das deutsche internationale Privatrecht eine gravierende Veränderung der bisherigen Rechtslage. Immerhin findet ein Übergang vom Staatsangehörigkeitsprinzip zum Aufenthaltsprinzip statt.2) Rißmann, Die Erbengemeinschaft, 2. Aufl., 2013, § 2 Rdnr. 98. War bisher die Staatsangehörigkeit allein zur Bestimmung des Erbstatuts aus deutscher Sicht maßgeblich, so wird es in Zukunft allein auf das Domizil des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes ankommen. Dies ist dann in allen Staaten, welche dieses Abkommen ratifiziert haben, alleiniger Anknüpfungspunkt.