Gesamtrechtsnachfolge

Autor: Martina Klose

Mit dem Erbfall werden die Erben automatisch Rechtsnachfolger des Erblassers. Die Erbschaft geht nach §  1922 BGB "als Ganzes" mit dem Erbfall auf den Erben über. Der damit beschriebene Vorgang wird als Gesamtrechtsnachfolge oder auch Universalsukzession bezeichnet. Der Rechtsübergang des Erblasservermögens auf den bzw. die Erben vollzieht sich kraft Gesetzes unmittelbar und von selbst, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen oder behördlichen Mitwirkung bedürfte.

Ziel der Universalsukzession ist es, das Vermögen des Erblassers im Interesse der Erben und der Nachlassgläubiger unverändert auf den Erben zu überführen.1)