Erbengemeinschaft

Autor: Klose

Gesamthandsgemeinschaft

Eine Gesamtrechtsnachfolge findet auch statt, wenn mehrere Personen erben. Hinterlässt der Erblasser nicht nur einen, sondern mehrere Erben, so geht der Nachlass mit dem Erbfall als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB) und wird deren gemeinschaftliches Vermögen (§ 2032 Abs. 1 BGB). Es entsteht keine Bruchteilsgemeinschaft an den einzelnen Nachlassgegenständen, sondern der Nachlass bildet ein gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen der Erbengemeinschaft.

Dieses ist vom jeweiligen Eigenvermögen der Erben streng zu trennen. Die Eigenvermögen der Erben bilden keine einheitliche Vermögensmasse, sodass es anders als bei einem Alleinerben nicht zur Bildung einer einzigen Vermögensmasse kommen kann.

Wegen des Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) ist es dem Erblasser prinzipiell verwehrt, durch Verfügung von Todes wegen einzelne Nachlassgegenstände mit sofortiger dinglicher Wirkung auf die Miterben zu verteilen.

Beispiel 1

Erblasser E wird von seinem Sohn S und seiner Tochter T zu gleichen Teilen beerbt. In seinem Testament hat er bestimmt, dass S sein Einfamilienhaus mit Grundstück und T das gesamte Spar- und Barvermögen erhalten sollen.

Lösung