Autor: Klose |
Erbe kann jede rechtsfähige Person, mithin jede natürliche oder juristische Person sein. Voraussetzung ist, dass die Person zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1 BGB).
Auch die GbR, die Gesellschaftsvermögen besitzt (sog. Außengesellschaft),1) und der nicht eingetragene Verein sind rechtsfähig und können Erbe sein.2)
Die Erbfähigkeit muss im Todeszeitpunkt bestehen. Voraussetzung ist bei natürlichen Personen daher, dass die Person zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1 BGB). Der Erbe darf daher nicht vor dem Erbfall gestorben sein. Auch treten seine Erben nicht automatisch an seine Stelle. Dies ist nur der Fall, wenn sie über die gesetzliche Erbfolge selbst berufen (z.B. über § 1924 Abs. 3 BGB) oder als Ersatzerben eingesetzt sind (§ 2096 BGB).
Dies gilt auch, wenn der Berufene gleichzeitig mit dem Erblasser verstirbt. Hier ist der exakte Todeszeitpunkt entscheidend, der z.B. bei Verkehrsunfällen oftmals zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Für die gewillkürte Erbfolge empfiehlt sich daher eine ausdrückliche Regelung.
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