Anzeige- und Mitwirkungspflichten

Autor: Löbe

Beim Tod einer natürlichen Person geht nach den Vorschriften des Zivilrechts (§  1922 BGB) deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (sog. Gesamtrechtsnachfolge). Wer im Einzelnen Erbe wird, richtet sich entweder nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach dem Testament bzw. Erbvertrag. Für den Erben entsteht mit dem Erbfall eine Reihe von steuerlichen Pflichten, die im Folgenden dargestellt werden.

Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge gehen auch die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis auf die Erben über (§  45 Abs.  1 AO). Gemäß §  45 Abs.  2 AO haften die Erben zudem für die rückständigen Steuerschulden des Erblassers. Neben der Erfüllung etwaiger Zahlungsverpflichtungen gehen auf die Erben auch Steuererklärungs- und Mitwirkungspflichten über. Darüber hinaus kann der Erbe verpflichtet sein, in eigenen steuerlichen Angelegenheiten tätig zu werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn er nach dem Erbfall nunmehr ererbte eigene steuerliche Einkünfte erzielt.

Beispiel

Der Erblasser hinterlässt seiner Tochter als Alleinerbin ein Mietwohnhaus.

Lösung

Der Erbfall führt unmittelbar zu Anzeige- und Erklärungspflichten bei der Erbschaftsteuer.