Anzufertigende Steuererklärungen

Autor: Löbe

Beispiel

Die 70-jährige verwitwete Mutter verstirbt am 30.06.2012 und hinterlässt ihrem Sohn als Alleinerben ein Wertpapierdepot bestehend aus Rentenpapieren und Aktien im Wert von 1 Mio. Euro, über das sie bereits seit mehr als zehn Jahren verfügt.

Bei Durchsicht des Nachlasses stellt der Sohn fest, dass die Mutter in der Vergangenheit bis einschließlich 2011 die Kapitalerträge in ihren Einkommensteuererklärungen (und auch in den bis einschließlich 1996 abzugebenden Vermögensteuererklärungen) nicht angegeben hat.

Lösung

Neben der obligatorischen Erbschaftsteuererklärung hat der Sohn als Gesamtrechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter für diese zunächst eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 abzugeben, in der auch etwaige bis zum Todestag (= 30.06.2012) zugeflossene Kapitalerträge aufzuführen sind. Darüber hinaus hat der Sohn die ihm zufließenden Kapitalerträge ab dem 01.07.2012 in seiner eigenen Einkommensteuererklärung für die Jahre ab 2012 anzugeben.

Einnahmen i.S.d. §  20 EStG erzielt der Gläubiger des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, d.h. derjenige, der im Entstehungszeitpunkt der Erträge Gläubiger der Forderung auf Kapitalrückzahlung ist. Bei Übertragung einer Kapitalforderung sind die Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums dem Rechtsvorgänger und dem Rechtsnachfolger i.d.R. nach dem Verhältnis der Dauer der Berechtigung zuzurechnen.