Anzeigepflicht von Kreditinstituten

Autor: Löbe

Die Berichtigungspflicht des Erben nach §  153 AO wird flankiert durch die gesetzliche Anzeigepflicht von Kreditinstituten als Vermögensverwahrer bzw. Vermögensverwalter nach §  33 ErbStG. Danach müssen insbesondere Kreditinstitute binnen eines Monats seit Kenntnis vom Todesfall dem zuständigen Finanzamt etwaige Guthaben des Erblassers, andere Forderungen, Wertpapiere, Anteile, Genussscheine etc. anzeigen. Darüber hinaus bezieht sich die Anzeigepflicht gem. §  1 Abs.  1 Satz 3 ErbStDV auch auf die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen). Zusätzlich hat das Kreditinstitut dem Finanzamt mitzuteilen, ob ggf. ein Schließfach auf den Namen des Erblassers besteht. Der Inhalt des Schließfachs, der im Regelfall auch dem Kreditinstitut nicht bekannt sein dürfte, braucht dagegen nicht mitgeteilt zu werden.