Berichtigungspflicht nach § 153 AO

Autor: Löbe

Unrichtige Steuererklärungen des Erblassers

Den Erben trifft die Verpflichtung nach §  153 AO nur dann, wenn er vor Ablauf der Festsetzungsfrist (d.h. vor Eintritt der Festsetzungsverjährung) erkennt, dass eine Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist.

Sofern der Sohn - wie im vorliegenden Fall - festgestellt hat, dass die Mutter offensichtlich in der Vergangenheit in den Einkommensteuererklärungen die Kapitalerträge nicht erklärt hat, besteht für ihn eine Berichtigungspflicht nach §  153 Abs.  1 Satz 2 AO.

Hiernach hat der Sohn als Gesamtrechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter zunächst also die Pflicht, für die noch nicht festsetzungsverjährten Jahre die Einkommensteuererklärungen der Mutter zu berichtigen und die in den einzelnen Jahren zugeflossenen Kapitalerträge anzugeben. Verletzt der Sohn diese Berichtigungspflicht, so liegt der - auch strafrechtlich relevante - Tatbestand der Steuerhinterziehung vor. Denn nach §  370 Abs.  1 Nr. 2 AO begeht derjenige Steuerhinterziehung, der die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Zu den pflichtwidrigen Unterlassungen zählt auch ein Verstoß gegen die Berichtigungspflicht nach §  153 AO.