Zivilrechtliche Grundlagen 3/6 Testamentsvollstreckung |
Eintragung im Grundbuch und in anderen Registern |
Autor: Gülpen |
Dem Testamentsvollstreckervermerk im Erbschein (siehe Teil 3/6.8.9) entsprechen nach Sinn und Inhalt die Testamentsvollstreckervermerke im Grundbuch (§ 52 GBO), im Schiffs- und Schiffsbauregister (§§ 55, 74 SchiffsRegO) und im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen (§ 86 LuftfzRG). Der Vermerk hat zur Folge, dass Verfügungen des Erben nicht mehr eingetragen werden dürfen, weil diesem die Verfügungsbefugnis entzogen ist (§ 2211 BGB). Durch die Eintragung wird das Grundbuch für Verfügungen des Erben gesperrt (Palandt/Weidlich, 75. Aufl., Einf. vor § 2197 BGB Rdnr. 6). Solange der Vermerk eingetragen ist (§ 891 BGB), hat das Grundbuchamt Eintragungsanträge, die auf eine Bewilligung des Erben gestützt sind, zurückzuweisen.
Der Nachweis, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist, ist gegenüber dem Grundbuchamt gem. § 35 GBO zu führen, also entweder durch Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder durch öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen i.V.m. der Niederschrift über ihre Eröffnung. Die Vorlage eines Erbscheins reicht allein nicht aus, ist jedoch i.d.R. zum Nachweis der gleichzeitig einzutragenden Erbfolge erforderlich.
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