Zivilrechtliche Grundlagen 3/6 Testamentsvollstreckung |
Testamentsvollstreckung als erbrechtliches Gestaltungsmittel |
Autoren: Grziwotz/Gülpen |
Der Erblasser kann durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung (§§ 2197 – 2228 BGB) in einer Verfügung von Todes wegen über seinen Tod hinaus Einfluss auf den Nachlass nehmen. Dies erfolgt dadurch, dass er eine Person seines Vertrauens mit Verfügungsbefugnissen für die Zeit nach seinem Versterben hinsichtlich des Nachlasses ausstattet. Es handelt sich beim Testamentsvollstrecker somit um die Person, die nach dem Tod des Erblassers dessen Willen weiter zur Geltung bringt.
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