Testamentsvollstreckung an Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen

Zivilrechtliche Grundlagen 3/6 Testamentsvollstreckung 

Testamentsvollstreckung an Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen

Autor: Gülpen

Allgemeines

Zweck

Die Testamentsvollstreckung kann nach dem Willen des Erblassers – unter anderem oder ausschließlich – den Zweck haben, dass der Testamentsvollstrecker als Vertrauensperson des Erblassers ein zum Nachlass gehörendes einzelkaufmännisches Handelsgeschäft, eine gesellschaftsrechtliche Unternehmensbeteiligung oder eine sonstige Mitgliedschaft nach dem Erbfall anstelle des Erben verwalten soll, sei es zur Ausführung des letzten Willens im Rahmen einer Abwicklungsvollstreckung (§§  2203, 2204 BGB), sei es zur dauerhaften Verwaltung des Nachlassgegenstands durch den Testamentsvollstrecker (§§  2209, 2210 BGB).

Verwaltungsvollstreckung

Eine Verwaltungsvollstreckung wird der Erblasser immer dann anordnen, wenn oder solange er den Erben für ungeeignet hält, die mit dem Erbfall anfallenden unternehmerischen Verwaltungsaufgaben selbst in gewünschter Weise zu erfüllen, oder wenn er den Fortbestand und die Nutzung des Nachlassgegenstands als solchen – unantastbar durch die Privatgläubiger des/der Erben (§  2214 BGB) oder durch eigene Verfügungen desselben (§  2211 BGB) – für längere Zeit nach dem Erbfall (§  2210 BGB) sichern will.

Abwicklungsvollstreckung

Die an den genannten Nachlassgegenständen wirft im Allgemeinen keine schwierigen Probleme auf.