Erbschaftsteuer

Autor: Löbe

Anzeige beim Finanzamt

Als Erwerb von Todes wegen unterliegt jeder Erbfall grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Im Erbschaftsteuerrecht ist die Mitwirkungs-/Erklärungspflicht zweistufig aufgebaut. Auf der ersten Stufe bestehen (nur) Pflichten zur Abgabe von Erwerbsanzeigen, und zwar durch den Steuerpflichtigen nach §  30 ErbStG und durch Dritte nach §§  33, 34 ErbStG. Eine Steuererklärung ist nur auf Anforderung abzugeben.

Nach §  30 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Erbanfall dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Diese Anzeige, die auch bei Schenkungen unter Lebenden erforderlich ist, soll gem. §  30 Abs.  4 ErbStG folgende Angaben enthalten:

Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers,

Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung,

Gegenstand und Wert des Erwerbs,

Rechtsgrund des Erwerbs wie z.B. gesetzliche Erbfolge oder Vermächtnis, Ausstattung,

persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker wie z.B. Verwandtschaftsgrad, Schwägerschaft, Dienstverhältnis,

frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.