Zivilrechtliche Grundlagen 3/6 Testamentsvollstreckung |
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Autor: Gülpen |
Seit Geltung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EU-
Zuständig für die Ausstellung ist die Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Dem Testamentsvollstrecker kommt gem. Art.
Neben den üblichen Angaben zur Person des Erblassers und des Antragstellers sowie des Sachverhalts, aus dem sich die Erbfolge ergibt, und etwaig anhängigen Rechtsstreitigkeiten bedarf es auch der Angabe des Zwecks für die Beantragung. Die zulässigen Zwecke legt dabei Art.
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