Autor: Wenhardt |
Wird unternehmerisches Vermögen zu Lebzeiten oder von Todes wegen übertragen, dann werden dem Erwerber bestimmte Verschonungsmaßnahmen gewährt, die aber von bestimmten Voraussetzungen abhängen. Eine wichtige Voraussetzung ist hierbei, dass der Erwerber nicht gegen die Behaltensregelungen verstößt. Im vorliegenden Beitrag werden - anhand von exemplarischen Praxisfällen - die steuerlichen Konsequenzen aufgezeigt, die sich beim Verstoß gegen die Behaltensregelungen ergeben.
Das ErbStG sieht für begünstigtes Betriebsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 verschiedene Verschonungsmaßnahmen vor:
Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 Abs. 2 ErbStG) Die Regelverschonung setzt sich aus einem 85%igen Verschonungsabschlag und einem gleitenden Abzugsbetrag i.H.v. 150.000 Euro zusammen. Hierbei kommt Letzterer ab einem begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG von 3 Mio. Euro nicht mehr zur Anwendung, da er dann vollständig abgeschmolzen ist. Sie wird nur auf Antrag gewährt. |
BeispielDie Rechtsanwältin R schenkt ihrem Sohn S, der auch Rechtsanwalt ist, ihre Anwaltskanzlei. Das begünstigte Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG der Kanzlei beträgt 1,22 Mio. Euro. S beantragt nicht die Optionsverschonung. |
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