Offene Fragen zur steuerlichen Behandlung des Forderungsverzichts mit Besserungsabrede

Autor: Ott

Problemstellung

Vielfach wird der Finanzbedarf einer Kapitalgesellschaft in der Praxis über Gesellschafterdarlehen gedeckt. Tritt jedoch bei der GmbH krisenbedingt eine Überschuldung ein, wird nicht selten überlegt, zur temporären Beseitigung der Verbindlichkeiten in der Bilanz einen Forderungsverzicht mit Besserungsabrede (Forderungsverzicht mit Besserungsschein) zu vereinbaren. Ein Forderungsverzicht kann sich auch auf Entgelte für Nutzungsüberlassungen (Miete, Pacht) oder auf Vergütungen an die Gesellschafter (z.B. Geschäftsführergehalt) beziehen. Er erfolgt regelmäßig durch einen Erlassvertrag gem. §  397 BGB zwischen dem Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft. Hierdurch erlöschen die Forderung des Gesellschafters und die korrespondierende Verbindlichkeit bei der Kapitalgesellschaft. Die steuerlichen Folgen werden nachfolgend sowohl für die Ebene der Kapitalgesellschaft als auch für solche Gesellschafter dargestellt, die sowohl die Beteiligung als auch die Forderung im Privatvermögen halten. Der Beitrag behandelt Gesellschafterdarlehen, die nach dem 31.12.2008 begründet wurden, und widmet sich der aktuellen Rechtslage nach Inkrafttreten des §  17 Abs.  2a EStG 1) unter Berücksichtigung der geänderten Fassung des §  Abs.  Nr. 1 Satz 1 Buchst. b) (zur zeitlichen Anwendung des §  Abs.  Nr. 1 Buchst. b) siehe §  Abs.  ).